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Es ist Erntezeit passt bitte auf dem Land besonders auf!

Von Tuncay Öztunc, (Kommentare: 0)

In der Erntezeit sollten wir nicht nur, sondern müssen wir besondere Vorsicht beim Fahren walten lassen. Denn die Fahrzeuge vom Traktor bis zum Mähdrescher sind nun einmal nicht so schnell wie andere motorisierte Verkehrsteilnehmer.

Und in einem vor diesem Hintergrund leider verursachten Unfall hatte das Oberlandesgericht in Zweibrücken zu Urteilen.

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Wichtige Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes.

Von Ralf Vüllings, (Kommentare: 0)

Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes -Vom 19. Juli 2024

Der Bundestag hat folgende Gesetze beschlossen:

Artikel 1  

                                     Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes

Das Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung vom 25. September 2002 (BGBI. S. 2518), das zuletzt durch Artikel 6d des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBI. I S. 1454) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

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Wir müssen einmal über die 95 er Kurse oder ADR reden.

Von Robin Harrison, (Kommentare: 0)

In der letzten Zeit erreichten uns mehrere Anfragen wie es mit der gewünschten Lohnfortzahlung der Arbeitnehmer bei einer angeordneten Weiterbildungsmaßnahme geregelt ist. Und hier gleich einmal vorweg, dass betrifft nicht nur die 95 Lehrgänge für die Fahrerlaubnis, sondern auch angeordnete Lehrgänge für Verwaltung, Service oder Lagerwesen.

Und das ist bekanntlich auch notwendig, wenn z.b. ohne diese Weiterbildungsmaßnahmen das sonst die Erlaubnis für Gewerbliche Fahrten erlischt.

Die gelende Rechtsprechung differenziert bei Schulungskosten im Grundsatz danach, in wessen Interesse der angeordneten Schulungen erfolgen sollen, diese wichtige Abwägungsentscheidung, dominiert auch die Frage danach, ob es sich um Arbeitszeit handelt und diese entlohnt werden muss oder nicht.

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Urlaubsanspruch während der AU

Von Reinhard Assmann, (Kommentare: 0)

Das ist ein Thema das immer wieder auf die Tagesordnung kommt und das obwohl schon im Jahr 2009 ein eindeutiges Urteil des EuGH dazu ausgesprochen wurde.
Fangen wir einmal gemeinsam von vorne an Abgeltung des gesetzlichen Teil – oder auch Vollurlaubs nicht erlöscht ! Sofern der Arbeitnehmer bis zum ende des Urlaubsjahres oder / und des Übertragungszeitraums erkrankt und daher arbeitsunfähig gewesen ist. Der § 7 Absatz 3 und 4 BUrlG ist im Verhältnis zu privaten Arbeitgebern nach den Vorgaben des Artikel 7 der Arbeitszeitrichtlinie gemeinschaftsrechtskonform fortzubilden. Dies war auch eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts.

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