Entgeltfortzahlung ab meiner Unterschrift zum Arbeitsvertrag ?

von Matthias Huckebrink (Kommentare: 0)

Es war schon spannend, wie es mit der eingereichten Klage eines Arbeitnehmers vor dem Landessozialgericht in Bremen ausgehen wird.

Was war der Hintergrund der Auseinandersetzung?

Der Kläger war ein Arbeitsloser aus dem Landkreis Cuxhaven dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld auslief. Er Unterschrieb danach einen Arbeitsvertrag bei einem Reinigungsunternehmen einen Arbeitsvertrag als Lagerist zu einem Monatslohn von 3000 € Brutto.

Der danach klagende Arbeitnehmer trat jedoch seine Arbeit nie an! Er war vom ersten Tag an krankgemeldet! Daraufhin kündigte ihm die Reinigungsfirma nach zwei Wochen innerhalb der üblichen Probezeit.

Daraufhin lehnte die zuständige Krankenkasse des Klägers mit der Begründung ab , es habe kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis bestanden ab Krankengeld zu zahlen, da er ja überhaupt kein Einkommen erzielt habe.

Der Arbeitnehmer seinerseits verklagte das Unternehmen und verlangte die Anmeldung zur Sozialversicherung ab dem Beginn des Arbeitsvertrags. Er war der Überzeugung, dass bereits durch seine Unterschrift es zu einem rechtsgültigen Vertrag gekommen ist, der eine Entgeltzahlung an ihn vorsehe. Und dass müsse aus seinem Verständnis auch dann gelten, wenn ihm der Arbeitsantritt krankheitsbedingt, nicht möglich gewesen ist.

Dieser Rechtsauffassung des klagenden Arbeitnehmers konnte das angerufene Landesarbeitsgericht Bremen nicht folgen.

Denn der beklagte Arbeitgeber müsse ihn nicht zur Sozialversicherung anmelden, da ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht schon allein mit dem Beginn des Arbeitsvertrags entstanden sei. Denn es ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltzahlung im Krankheitsfall habe.

Dieser Anspruch entstehe jedoch bei neuen Arbeitsverhältnissen generell erst nach einer vierwöchigen Wartezeit. Diese bekannte gesetzliche Regelung soll verhindern, dass Arbeitgeber die Kosten der Lohnfortzahlung für die Arbeitnehmer tragen müssen, die direkt nach ihrer Einstellung erkranken. Und das war hier der Fall. Auch habe der Gesetzgeber eine solche Konsequenz als unbillig angesehen.                                                                      Auch müsse der Arbeitnehmer unabhängig davon sich erst an seine Krankenkasse wenden, bevor er seinen Arbeitgeber verklagt.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen: Az: L 16 KR - 61/24

Urteil vom 21.01.2025

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