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Darf der Arbeitgeber die Kommunikation der Arbeitnehmer untereinander mithören auch durch technische Einrichtungen?

Von Reinhard Assmann, (Kommentare: 0)

Das BAG (Bundesarbeitsgericht) hatte in einem Fall zu beurteilen, ob der Arbeitgeber die Kommunikation seiner angestellten untereinander mithören kann und darf. Das nennt sich „Headset – System“! Die zur Überwachung der Arbeitnehmer iSd. § 87 Abs. 1 Nr.6 BetrVG bestimmt sein soll oder ist. Eine Einführung und Nutzung unterliegen auch dann der betrieblichen Mitbestimmung, wenn die Gespräche nicht aufgezeichnet werden.

Folgende Leitsätze sind zu beachten.

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Entgeltumwandlung für eure Altersvorsorge

Von Reinhard Assmann, (Kommentare: 0)

Bekanntlich kann von der gesetzlichen Regelung zur Entgeltumwandlung nach § 1 a BetrAVG einschließlich des Anspruchs auf einen Arbeitgeberzuschuss nach § 1 a Abs. 1 a BetrAVG gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG auch in Tarifverträgen durchaus abgewichen werden, die bereits vor Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes am Januar 2018 geschlossen worden sind.

Zu diesem wegweisenden Urteil kam nun das Bundesarbeitsgericht.

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Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AwbG)

Von Ralf Vüllings, (Kommentare: 0)

1. Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und
politischen Weiterbildung.
§ 1 Grundsätze
1. Arbeitnehmerweiterbildung erfolgt über die Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der
beruflichen und politischen Weiterbildung in anerkannten Bildungsveranstaltungen bei
Fortzahlung des Arbeitsentgeltes.
2. Arbeitnehmerweiterbildung dient der beruflichen und der politischen Weiterbildung sowie
deren Verbindung.
Berufliche Arbeitnehmerweiterbildung fördert die berufsbezogene Handlungskompetenz
der Beschäftigten und verbessert deren berufliche Mobilität. Sie ist nicht auf die bisher
ausgeübte berufliche Tätigkeit beschränkt. Bildungsinhalte, die sich nicht unmittelbar auf
eine berufliche Tätigkeit beziehen, sind ausgeschlossen, wenn sie in der beruflichen
Tätigkeit zumindest zu einem mittelbar wirkenden Vorteil des Arbeitgebers verwendet
werden können.
3. Politische Arbeitnehmerweiterbildung verbessert das Verständnis der Beschäftigten für
gesellschaftliche , soziale und politische Zusammenhänge und fördert damit die in einem
demokratischen Gemeinwesen anzustrebende Mitsprache und Mitverantwortung in Staat,
Gesellschaft und Beruf.
§ 2 Anspruchsberechtigte
Anspruchsberechtigte nach diesem Gesetz sind Arbeiter und Angestellte, deren
Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Nordrhein – Westfalen haben (Arbeitnehmer).
Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten sowie ihnen Gleichgestellte und
andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche
Person anzusehen sind.
§ 3 Anspruch auf Arbeitnehmerweiterbildung
Dazu 1. Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Arbeitnehmerweiterbildung von fünf
Arbeitstagen im Kalenderjahr. Der Anspruch von zwei Kalenderjahren kann zusammengefasst
werden.
Dazu 2. Wird regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so
erhöht oder verringert sich der Anspruch entsprechend.

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Wenn Arbeitnehmer zum Zweck der Überlassung eingestellt oder beschäftigt werden, gilt nicht das Konzernprivileg.

Von Reinhard Assmann, (Kommentare: 0)

Überlässt ein Unternehmen, das einem Konzern angehört, einen seiner Arbeitnehmer seit Beginn des Arbeitsverhältnisses über mehrere Jahre einem anderen Konzernunternehmen, so ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Beschäftigung des Arbeitnehmers zum Zweck der Überlassung erfolgt ist. In einem solchen Fall kann sich das entleihende Unternehmen nicht auf das Konzernprivileg im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) berufen.

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