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Wenn Arbeitnehmer zum Zweck der Überlassung eingestellt oder beschäftigt werden, gilt nicht das Konzernprivileg.

Von Reinhard Assmann, (Kommentare: 0)

Überlässt ein Unternehmen, das einem Konzern angehört, einen seiner Arbeitnehmer seit Beginn des Arbeitsverhältnisses über mehrere Jahre einem anderen Konzernunternehmen, so ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Beschäftigung des Arbeitnehmers zum Zweck der Überlassung erfolgt ist. In einem solchen Fall kann sich das entleihende Unternehmen nicht auf das Konzernprivileg im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) berufen.

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Wildunfall?

Von Tuncay Öztunc, (Kommentare: 0)

Ja es ist gerade jetzt die Zeit in der man immer mit Wildwechsel als Autofahrer rechnen muss. Ob auf dem so von mir so geschätzten „Flachen Land“ oder in den wunderschönen Mittelgebirgen. Was ist aber wenn alle Vorsicht nichts nutzte und des kommt zu einem Wildunfall etwa mit einem Reh?

Hier zugrunde liegt ein spannender Fall mit einem PKW. Aber Achtung das hat auch für euch Bedeutung egal mit was für einem Fahrzeug unterwegs sein, stellt euch vor ihr rutscht etwa in einer solchen Situation in den Straßengraben oder kollidiert mit den Leitplanken.

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Anspruch auf Feiertagszuschläge?

Von Robin Harrison, (Kommentare: 0)

Grundsätzlich sollten wir immer erst einmal in unsere Arbeitsverträge nachsehen, was wir da unterzeichnet haben, und ob der Arbeitgeber Tarifgebunden ist oder nicht. Sollte er Tarifgebunden sein besteht nach § 16 Arbeitszeitgesetz die Pflicht den zur Einsicht auszuhängen und damit kann schonmal einiges geklärt werden.

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Stundenkonten vor einer Insolvenz schützen!

Von Reinhard Assmann, (Kommentare: 0)

Es ist wichtig das die gewählten Betriebsräte dafür sorgen, dass Stundenkonten, die eure Wertguthaben sind, schützen.

Eine Verpflichtung dazu besteht, wenn diese Wertguthaben inclusive der Arbeitgeberanteile die monatlichen Bezugsgrößen von 3.535 EUR/West bzw. 3.464 EUR/Ost übersteigen. Dies sind die Zahlen für das Jahr 2024.

Der vorzunehmende Insolvenzschutz muss grundsätzlich durch eine Übertragung der angesparten Wertguthaben auf Dritte unter Ausschluss der Rückführung zu erfolgen.

Geht der Arbeitgeber in die Insolvenz hat der Dritte für die Erfüllung der bestehenden Ansprüche aus dem Wertguthaben einzustehen. Das bedeutet, er hat neben der Auszahlung des Wertguthabens auch die Steuer und Beitragszahlungen an die Sozialversicherungen zu gewährleisten und vorzunehmen und die entsprechenden Meldungen abzugeben.

  1. Zum Zeitpunkt der planmäßigen Entsparung die Auszahlung des monatlich fälligen Arbeitsentgelts und auch im Besonderen die Entrichtung der monatlichen Sozialversicherungsbeiträge über den Arbeitgeber.

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