Zu den Mythen der „Abfahrtskontrolle“, bevor ihr durchstartet.

von Reinhard Assmann (Kommentare: 0)

Zu diesem Thema haben wir nachlesbar auf unserer Seite schon vor Jahren die richtigen Hinweise gegeben. Bei Gesprächen mit neuem Fahrpersonal kamen da einige Unsicherheiten darüber auf was sein muss und was nicht?

Dazu gab es vor drei Jahren eine gerichtliche Entscheidung vor dem OLG – Zweibrücken. Im Urteil traten die entscheidenden Fakten zu Tage.

Bitte verinnerlicht euch das, was dort entschieden worden ist.

Von euch als Fahrer oder Fahrerin aber auch vom Halter des Fahrzeugs ob Bus oder LKW kann, wenn das Fahrzeug nachweislich den von dem Hersteller empfohlenen regelmäßigen Inspektionen unterzogen war, eben nicht verlangt werden, zwischen den einzelnen Inspektionsterminen ohne besonderen Anlass eigene Untersuchungen darüber anzustellen, ob nicht ein verborgener Mangel vorhanden ist, der bei weiterer Benutzung des Fahrzeugs die allgemeine Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnte.

Aber es muss an jedem Tag, an dem ein LKW oder Bus mit Anhänger (Auflieger) eingesetzt werden, der äußere Zustand des Fahrzeugs einer „Sichtkontrolle“ unterzogen werden.

Somit sollte aus unserer Sicht klar sein das die Abfahrtskontrolle nach § 23 StVO bzw. §31 StVO (Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge) bestätigt in dem Urteil, das auch hier auf den äußeren Zustand die Kontrolle beschränkt ist.

Quelle: OLG – Zweibrücken vom 09.06.2022 ---Az.: 1 OWi 2 SsBS 41/22

 

Und immer daran denken die Abfahrtskontrolle im Kontrollgerät vor Abfahrt einzugeben, denn das bedeutet für euch Sicherheit !

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