Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AwbG)
1. Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und
politischen Weiterbildung.
§ 1 Grundsätze
1. Arbeitnehmerweiterbildung erfolgt über die Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der
beruflichen und politischen Weiterbildung in anerkannten Bildungsveranstaltungen bei
Fortzahlung des Arbeitsentgeltes.
2. Arbeitnehmerweiterbildung dient der beruflichen und der politischen Weiterbildung sowie
deren Verbindung.
Berufliche Arbeitnehmerweiterbildung fördert die berufsbezogene Handlungskompetenz
der Beschäftigten und verbessert deren berufliche Mobilität. Sie ist nicht auf die bisher
ausgeübte berufliche Tätigkeit beschränkt. Bildungsinhalte, die sich nicht unmittelbar auf
eine berufliche Tätigkeit beziehen, sind ausgeschlossen, wenn sie in der beruflichen
Tätigkeit zumindest zu einem mittelbar wirkenden Vorteil des Arbeitgebers verwendet
werden können.
3. Politische Arbeitnehmerweiterbildung verbessert das Verständnis der Beschäftigten für
gesellschaftliche , soziale und politische Zusammenhänge und fördert damit die in einem
demokratischen Gemeinwesen anzustrebende Mitsprache und Mitverantwortung in Staat,
Gesellschaft und Beruf.
§ 2 Anspruchsberechtigte
Anspruchsberechtigte nach diesem Gesetz sind Arbeiter und Angestellte, deren
Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Nordrhein – Westfalen haben (Arbeitnehmer).
Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten sowie ihnen Gleichgestellte und
andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche
Person anzusehen sind.
§ 3 Anspruch auf Arbeitnehmerweiterbildung
Dazu 1. Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Arbeitnehmerweiterbildung von fünf
Arbeitstagen im Kalenderjahr. Der Anspruch von zwei Kalenderjahren kann zusammengefasst
werden.
Dazu 2. Wird regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so
erhöht oder verringert sich der Anspruch entsprechend.