News

Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AwbG)

Von Ralf Vüllings, (Kommentare: 0)

1. Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und
politischen Weiterbildung.
§ 1 Grundsätze
1. Arbeitnehmerweiterbildung erfolgt über die Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der
beruflichen und politischen Weiterbildung in anerkannten Bildungsveranstaltungen bei
Fortzahlung des Arbeitsentgeltes.
2. Arbeitnehmerweiterbildung dient der beruflichen und der politischen Weiterbildung sowie
deren Verbindung.
Berufliche Arbeitnehmerweiterbildung fördert die berufsbezogene Handlungskompetenz
der Beschäftigten und verbessert deren berufliche Mobilität. Sie ist nicht auf die bisher
ausgeübte berufliche Tätigkeit beschränkt. Bildungsinhalte, die sich nicht unmittelbar auf
eine berufliche Tätigkeit beziehen, sind ausgeschlossen, wenn sie in der beruflichen
Tätigkeit zumindest zu einem mittelbar wirkenden Vorteil des Arbeitgebers verwendet
werden können.
3. Politische Arbeitnehmerweiterbildung verbessert das Verständnis der Beschäftigten für
gesellschaftliche , soziale und politische Zusammenhänge und fördert damit die in einem
demokratischen Gemeinwesen anzustrebende Mitsprache und Mitverantwortung in Staat,
Gesellschaft und Beruf.
§ 2 Anspruchsberechtigte
Anspruchsberechtigte nach diesem Gesetz sind Arbeiter und Angestellte, deren
Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Nordrhein – Westfalen haben (Arbeitnehmer).
Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten sowie ihnen Gleichgestellte und
andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche
Person anzusehen sind.
§ 3 Anspruch auf Arbeitnehmerweiterbildung
Dazu 1. Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Arbeitnehmerweiterbildung von fünf
Arbeitstagen im Kalenderjahr. Der Anspruch von zwei Kalenderjahren kann zusammengefasst
werden.
Dazu 2. Wird regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so
erhöht oder verringert sich der Anspruch entsprechend.

Weiterlesen …

Wenn Arbeitnehmer zum Zweck der Überlassung eingestellt oder beschäftigt werden, gilt nicht das Konzernprivileg.

Von Reinhard Assmann, (Kommentare: 0)

Überlässt ein Unternehmen, das einem Konzern angehört, einen seiner Arbeitnehmer seit Beginn des Arbeitsverhältnisses über mehrere Jahre einem anderen Konzernunternehmen, so ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Beschäftigung des Arbeitnehmers zum Zweck der Überlassung erfolgt ist. In einem solchen Fall kann sich das entleihende Unternehmen nicht auf das Konzernprivileg im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) berufen.

Weiterlesen …

Wildunfall?

Von Tuncay Öztunc, (Kommentare: 0)

Ja es ist gerade jetzt die Zeit in der man immer mit Wildwechsel als Autofahrer rechnen muss. Ob auf dem so von mir so geschätzten „Flachen Land“ oder in den wunderschönen Mittelgebirgen. Was ist aber wenn alle Vorsicht nichts nutzte und des kommt zu einem Wildunfall etwa mit einem Reh?

Hier zugrunde liegt ein spannender Fall mit einem PKW. Aber Achtung das hat auch für euch Bedeutung egal mit was für einem Fahrzeug unterwegs sein, stellt euch vor ihr rutscht etwa in einer solchen Situation in den Straßengraben oder kollidiert mit den Leitplanken.

Weiterlesen …

Anspruch auf Feiertagszuschläge?

Von Robin Harrison, (Kommentare: 0)

Grundsätzlich sollten wir immer erst einmal in unsere Arbeitsverträge nachsehen, was wir da unterzeichnet haben, und ob der Arbeitgeber Tarifgebunden ist oder nicht. Sollte er Tarifgebunden sein besteht nach § 16 Arbeitszeitgesetz die Pflicht den zur Einsicht auszuhängen und damit kann schonmal einiges geklärt werden.

Weiterlesen …