Tarifvertrag? Unwissenheit? Ernsthaft?

von Ralf Vüllings (Kommentare: 0)

In den letzten Monaten besser Wochen ist unsere starke Rechtsvertretung mit einem neuen Phänomen konfrontiert von Seiten einiger Arbeitgeber. Und das ist, sie wollen (oder können) nicht die Fragen der dortigen Arbeitnehmervertreter beantworten hinsichtlich der existenziell wichtigen Frage welcher Tarifvertrag hat denn nun im Betrieb Gültigkeit.

Und an diesem Punkt wird es erstaunlicherweise spannend. Wiederholt erreichte die Kollegen und Kolleginnen die Antwort von Seiten der jeweiligen Geschäftsführung, es gilt der Manteltarifvertrag. Der Lohntarifvertrag des jeweiligen Arbeitgeberverbands hat aber keine Gültigkeit. Wie bitte?

Wir werden erfahren weiter das etwa der Tarifvertrag (hier nur ein Beispiel) für die betroffenen Arbeitend etwa in Bayern aber der vom Saarland für sie gültig sein soll. Und noch einige andere fragwürdigen Konstellationen.

Was ist daran zusätzlich zu monieren? Das ArbZG § 16 kommt hier für uns und euch allen zu tragen:

ArbZG § 16 Aushang und Arbeitszeitnachweise

  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Ausdruck dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen, für den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen und der für den Betrieb geltenden Tarifverträge und Betriebs -oder Dienstvereinbarungen im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3 ,§§ 12 und 21a Abs. 6 an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhändigen.1)
  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 eingewilligt haben. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

Natürlich ist uns bekannt das nach ArbZG § 7 Abweichende Regelungen 3) Auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber können die den Tarifpartnern eingeräumten Möglichkeiten durch Betriebs -oder Dienstvereinbarung oder- Personalrat nicht besteht durch schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer übernehmen. Die zwingende Übernahme des gesamten Tarifvertrages ist dadurch nicht vorgegeben.

 

Beschäftigte im Straßentransport. ArbZG § 21aDer Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Kopie der Aufzeichnungen seiner Arbeitszeit auszuhändigen.

Kommen wir kurz zu den Tarifverträgen wie oben aufgeführt zurück. Dieses muss und wird von der starken Rechtsabteilung der GTL geklärt.

Der unten aufgezeigte §21a ist der nächste Problempunkt der sich zurzeit aufzeigt, denn einige Unternehmen widersetzen sich zu ihrer Verpflichtung dem nachzukommen.

Wir werden das alles für euch klären. Für alle Leser, die noch nicht Mitglied in der Fachgewerkschaft GTL sind, sollte es doch aufzeigen, wie sinnvoll für sie sein kann für sie auch Mitglied zu werden.

Euch weiterhin Unfallfreies Arbeiten und eine immer gelungen gute Heimfahrt eure GTL.

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