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Zusatzurlaubsanspruch für Schwerbehinderte

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Überraschenderweise erhielten wir in der letzten Zeit einige anfragen zum das so wichtige Thema des Zusatzurlaubsanspruch für Schwerbehinderte Arbeitnehmer.

Dazu solltet ihr folgendes zu eurem Vorteil unbedingt wissen. Eure Ansprüche sind im Sozialgesetzbuch 9 also dem SGB IX festgeschrieben. Wir wollen und können hier nicht auf alles eingehen und konzentrieren uns auf das wichtigste für euch.

Kann derArbeitgeber beiArbeitsmangel „so einfach den Zwangsurlaub bestimmen ?

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Immer wieder hören wir von unseren Mitgliedern das der Arbeitgeber beiAuftragsmangel den
Fahrern einen oder mehrere Tage „Zwangsurlaub“ anweist.

Zu diesem Thema folgende Hinweise:

DerArbeitgeber ist Verpflichtet denArbeitnehmern die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Die
Vereinbarung kann in schriftlicher Form vollzogen sein aber auch mündlich oder per Handschlag!

Abfindungen und das Finanzamt.

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In einem diesem Urteil zugrunde liegenden Fall ging es um die Klage einer Arbeitnehmerin. Sie hatte einen Arbeitsvertrag, in dem eine Klausel mit dem Arbeitgeber vereinbart war, dass zusätzlich zum Vertrag über eine Aufhebung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung eine sogenannte Sprinterklausel greift.

Schichtarbeit ist in der Logistik Standard.

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Unser Fahrpersonal ist nicht die einzige Arbeitnehmergruppe auf unserer Seite, die von Schichtarbeit betroffen ist. Auch Disposition die angegliederten Werkstätten und vor allem die Läger müssen bedient und betreut werden. Das wir von vielen Menschen völlig außer Acht gelassen.

Und genau das kann für Arbeitnehmer die Eltern sind vor große Probleme stellen. Haben sie niemanden an ihrer Seite, der die Kinder betreut wird, es schwierig. Und dazu kam es in Mecklenburg – Vorpommern zu einer Urteilverkündung.

Wiedereingliederung von Arbeitnehmern nach langer Krankheit.

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Wie steht es mit der Möglichkeit der Arbeitgeber und deren Möglichkeiten eine Wiedereingliederungsmaßnahme als gescheitert zu bewerten. Genau darum ging es in einem schon länger zurückliegenden Prozess vor dem Arbeitsgericht in Verden. Das es sich dabei um eine Köchin handelte ist nicht entscheidend für die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen. Denn diese Auseinandersetzungen können in jedem Beruf zu Tage treten.