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Änderungen im Artikel 12 der (EG) 561/2006

Von Ralf Vüllings, (Kommentare: 0)

In Artikel 12 werden folgende Absätze angefügt:

 

„ Sofern die Sicherheit im Straßenverkehr nicht gefährdet wird , kann der Fahrer unter außergewöhnlichen Umständen auch von Artikel 6 Absätze 1 und 2 und von Artikel 8 Absatz 2 abweichen , indem er die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit um bis zu einer Stunde überschreitet , um die Betriebsstätte des Arbeitgebers oder den Wohnsitz des Fahrers zu erreichen, um eine  wöchentliche Ruhezeit einzulegen .

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Es kommt 2020 ein neuer „ Pauschbetrag „ für Berufskraftfahrer!

Von Ralf Vüllings, (Kommentare: 0)

Ab dem 01.01.2020 wird für die Berufskraftfahrer ein neuer Pauschbetrag eingeführt. Das geschieht mit der Anpassung des § 9. Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 b und sieht die Einführung einer neuen Pauschale für Berufskraftfahrer in Höhe von 8.00 Euro je Kalendertag vor. Hinweis: Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet diesen Betrag selber zu zahlen.

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1. Die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 wird wie folgt geändert:

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Artikel 1

 

    Die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 wird wie folgt geändert :

 

  1. In Artikel 2 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:

 

„ aa ) ab dem 1. Juli 2026 bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen oder bei Kabotage Beförderungen mit Fahrzeugen  , deren zulässige Höchstmaße einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 2, 5 Tonnen übersteigt , oder „ .

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