Auf den ersten Blick meinen wir Fahrer leichtsinniger Weise …was geht mich als Fahrer der Artikel 22 schon an? Sollen sich die anderen Gedanken darüber machen. Das ist nach unserer Meinung aber ein schwerer Fehler!
„ Sofern die Sicherheit im Straßenverkehr nicht gefährdet wird , kann der Fahrer unter außergewöhnlichen Umständen auch von Artikel 6 Absätze 1 und 2 und von Artikel 8 Absatz 2 abweichen , indem er die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit um bis zu einer Stunde überschreitet , um die Betriebsstätte des Arbeitgebers oder den Wohnsitz des Fahrers zu erreichen, um eine wöchentliche Ruhezeit einzulegen .
Ab dem 01.01.2020 wird für die Berufskraftfahrer ein neuer Pauschbetrag eingeführt. Das geschieht mit der Anpassung des § 9. Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 b und sieht die Einführung einer neuen Pauschale für Berufskraftfahrer in Höhe von 8.00 Euro je Kalendertag vor. Hinweis: Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet diesen Betrag selber zu zahlen.
Die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 wird wie folgt geändert :
In Artikel 2 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:
„ aa ) ab dem 1. Juli 2026 bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen oder beiKabotage Beförderungen mit Fahrzeugen , deren zulässige Höchstmaße einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 2, 5 Tonnen übersteigt , oder „ .