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Außerordentlicher Bundesgewerkschaftstag 2021

Von Volker Schierenberg, (Kommentare: 0)

Am Samstag, dem 27. März 2021 fand der erste digitale Bundesgewerkschaftstag der Kraftfahrergewerkschaft im CGB (KFG) statt. 

Die Bundesgeschäftsführerin und der Generalsekretär des CGB, Anne Kiesow und Christian Herzog, brachten in einem Grußwort des CGB ihre große Freude über den Erhalt und Ausbau der erfolgreichen Arbeit unserer Fachgewerkschaft im CGB zum Ausdruck.

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Alle Jahre wieder!! Weihnachtsgeld?

Von Robin Harrison, (Kommentare: 0)

Es ist schon so denn alle Jahre wieder taucht die Frage auf wie es denn mit dem Weihnachtsgeld so aussieht. Wer bekommt was und überhaupt wer denn nun wie viel?

Wir müssen erst einmal zur Kenntnis nehmen das der Gesetzgeber dieses Thema nicht geregelt hat! Vielmehr kann sich dieser Anspruch für den Arbeitnehmer aus einem für ihn gültigen Arbeit oder Tarifvertrag ergeben. Und dieser im Betrieb gültige TV muss nach dem Arbeitszeitgesetz bekanntlich aushängen oder ausgehändigt werden.

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Verordnung zur Ablösung der Berufskraftfahrer – Qualifikationsverordnung und zur Änderung andrer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Drucksache 598/20

Von Ralf Vüllings, (Kommentare: 0)

1.Problem und Ziel Der Erlass der Richtlinie ( EU ) 2018/645 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter – oder Personenkraftverkehr und der Richtlinie 2006/126/ EG über den Führerschein ( ABI. L 112, vom 2.5.2018 , S. 29 ) führte neben der Überarbeitung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes auch zu einer Überarbeitung der Durchführungsverordnungsvorschriften .

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Komplizierte Sache mit alten Urlaubsansprüchen!

Von Reinhard Assmann, (Kommentare: 0)

Der Hintergrund einer weitreichenden Rechtsauseinandersetzung stellt sich wie folgt da. Eine Arbeitnehmerin reichte Klage ein wegen alter Urlaubsansprüche gegenüber ihrem Arbeitgeber. Sie hatte zwar 24 Tage Jahresurlaub , aber der Arbeitgeber bescheinigte der Klägerin , das der Resturlaubsanspruch von 76 Tagen der im Laufe der Zeit von 1996bis 2017 sowie in den weiteren Zeit der sich dann auf 101 Tage summierte nicht verfalle , weil sie wegen des hohen Arbeitsaufwandes nicht ihren Urlaub hatte antreten können .

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Manche Arbeitgeber lernen es nie …....

Von Manfred Gadau, (Kommentare: 0)

Kann es so schwer sein als Arbeitgeber eine ordnungsgemäße Kündigung in die Wege zu leiten? Diese Frage stellt sich wohl vielen Arbeitnehmern und deren Interessenvertretern. Es kann doch nicht so schwer sein den gesetzlichen eindeutigen Regelungen folge zu leisten?Da haben wir schon einmal das schwierigste Thema der fristlosen Kündigung! Geht das einfach so Oder et Mufti? Dazu ein klares Nein! Denn der Arbeitgeber muss in der Regel vor einer fristlosen Kündigung erst einmal Abmahnen! Und das hat seine Gründe. Denn die Abmahnung soll ja dem Arbeitnehmer vor Augen führen was genau zu bemängeln an seinem Verhalten ist, und ihm die Möglichkeit einräumen diese in Zukunft zu vermeiden .

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