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Auf der Straßenbaustelle

Von Reinhard Assmann, (Kommentare: 0)

Natürlich kennen wir das Arbeiten auf den Baustellen! Besonders Gefährlich ist aber immer auf den Straßenbaustellen, und hier ist besondere Vorsicht geboten. Wir fahren alle Baustoffe, die benötigt werden, heran und Aushub und anders wieder ab.

Aber nicht nur wir sind tunlichst mit der entsprechenden Schutzausrüstung auszustatten, sondern auch dringend geboten eine entsprechende Vorsicht walten zu lassen wie im Besonderen die vor Ort tätigen Kollegen Bauarbeiter.Denn im Betätigungsfeld aller kann es sein das der Kollege (vielleicht auch ihr selbst) auf die noch freigegebene Fahrbahn treten müsst Und dieser fließende Verkehr ist stets eine Gefahr für euch.

Vor Gericht kam es in einem solchen Zusammenhang zu einer Gerichtlichen Auseinandersetzung mit folgendem Hintergrund.

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Vorsicht beim Aussteigen aus dem Fahrzeug!

Von Robin Harrison, (Kommentare: 0)

Egal was für ein Fahrzeug, ob Nah oder Fernverkehr insbesondere aber unsere Mitglieder vom Paketdienst sind in Gefahr in Haftung genommen zu werden, wenn beim Verlassen des Fahrzeugs nicht besondere Achtung des allgemeinen Verkehrs gegenüber zu Tage gebracht wird.

Der Hintergrund:

Das Landgericht Saarbrücken, dort kam es nach einem derartigen Unfall zu einem Verfahren. Es war in diesem zugrunde liegenden Fall ein anderes Fahrzeug mit der schon länger offen stehenden Tür eines geparkten Fahrzeug.

Die Streitigkeiten entzündeten sich daran, ob ein Mitverschulden wegen des Verstoßes gegen das Sichtfahrgebot nach § 3 Abs. 1 Satz 2 und 4 StVO oder aber Unaufmerksamkeit (§ 1 Abs. 2 StVO) zu begründen ist.

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Kurz vorm Renteneintritt und mein Arbeitgeber geht jetzt in Insolvenz .

Von Robin Harrison, (Kommentare: 0)

Das ist eine schwierige Situation für alle Beteiligten in einem solch zugrunde liegenden Fall. Vor einem solchen Hintergrund kam es zu einem wichtigen Urteil vor dem Bundesarbeitsgericht.

Folgender Hintergrund der Auseinandersetzung.

Die Klägerin in diesen Fall war schon seit 1972 durchgehend bei ihrer Arbeitgeberin beschäftigt. Mit einem Schreiben vom 27.März 2020 kündigte ihr der von der Arbeitnehmerin beklagte Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis zum 30. Junis 2020. Die Arbeitnehmerin hält die Kündigung für unwirksam.

 

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Rund alles um eine Weihnachtsfeier

Von Reinhard Assmann, (Kommentare: 0)

Schön wenn ein Unternehmen es wichtig findet eine Weihnachtsfeier für seinPersonal zu organisieren und durchzuführen. Dazu sollten wir als Arbeitnehmer
einiges wissen.Denn wenn die Weihnachtsfeier außerhalb der regulären Arbeitszeit stattfindet, sinddie Beschäftigten nicht verpflichtet auch selbst daran teilzunehmen ! Es beruht also
auf die Freiwilligkeit bzw. dem Eigeninteresse.

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Wir sollten alle einmal aufpassen zum Jahresende !

Von Robin Harrison, (Kommentare: 0)

Unsere persönlichen Ausgaben, die mit unserem Beruf zusammenhängen, können wir als Beschäftigte in unserer Steuererklärung als sogenannte Werbungskosten absetzen. Diese Beträge werden von den Finanzämtern pauschal berücksichtigt und der Betrag für das Jahr 2022 automatisch mit 1200 € auch anerkannt.Frage von den noch real 15 Millionen Arbeitnehmern und auch Arbeitnehmerinnen wann werden denn diese Beträge der Realität angeglichen?

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