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Arbeitsmangel = Zwangsurlaub ?

Von Ralf Vüllings, (Kommentare: 0)

Kann der Arbeitgeber bei Arbeitsmangel „so einfach den Zwangsurlaub“ bestimmen?
Immer wieder hören wir von unseren Mitgliedern das der Arbeitgeber bei Auftragsmangel den
Fahrern einen oder mehrere Tage „Zwangsurlaub“ anweist.
Zu diesem Thema folgende Hinweise:
Der Arbeitgeber ist Verpflichtet den Arbeitnehmern die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Die
Vereinbarung kann in schriftlicher Form vollzogen sein aber auch mündlich oder per Handschlag!
Es stellt sich die Frage kann der Arbeitgeber wirksam vereinbaren ,dass der Arbeitnehmer für diesen
Zeitraum unbezahlten Urlaub erhält.

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Vorzeitiger Renteneintritt & Abfindung?

Von Ralf Vüllings, (Kommentare: 0)

Sollte es (was wir natürlich nicht hoffen) zu einer betriebsbedingten Kündigung kommen, so kann es geschehen das die Abfindungen für Ältere geringen ausfallen!

Das ergab eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts in Nürnberg ( Az: 8 Sa  164/22 ) .

In dem dort zugrunde liegenden Fall verhandelte ein Betriebsrat mit dem Arbeitgeber über einen aufzustellenden Sozialplan aufgrund eines größeren Personalabbaus. Die anvisierten Abfindungen der betroffenen Arbeitnehmer nach der Dauer der Betriebsangehörigkeit und der Höhe der Gehälter berechnet. Für Ältere unter den Beschäftigten ab dem 62. Lebensjahr sah der Sozialplan allerdings eine gekürzte Abfindung vor.

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Wann darf ich ohne Kontrollgerät fahren?

Von Ralf Vüllings, (Kommentare: 0)

Dazu sagt der Artikel 4 Buchstabe a der 561/2006/EG folgendes.

Die Vorschrift findet keine Anwendung, wenn die Tätigkeit der Fahrer auf einem abgeschlossenen privaten Gelände ausgeübt wird. Es ist jedoch nicht zwingend, dass das Gelände durch einen Zaun o.ä. Für die Öffentlichkeit nicht zugänglich ist. Es genügt, wenn das Gelände von der Zweckbestimmung her nicht als öffentlicher Weg gilt. So findet z.B. kein öffentlicher Verkehr auf einem Teilstück der Autobahn statt, das wegen Bauarbeiten gesperrt ist. Allerdings unterliegen nur die Fahrzeuge nicht der VO (EG) Nr. 561/2006 und der 3821/85, die ausschließlich auf nicht öffentlichen Straßen eines Wohngeländes oder auf einer Baustelle eingesetzt werden.

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CGB-Maiaufruf 2023

Von CGB-Pressemitteilung, (Kommentare: 0)

Das Jahr 2023 - seit April offiziell Jahr 1 nach der Pandemie - bringt wegen der immer noch bestehenden Sorge um eine Ausweitung des Ukraine Kriegs und der Gefahr weiterer Konflikte - etwa in und um Taiwan - vieles, nur keine Aufbruchsstimmung. Dabei hatten wir uns gerade das gewünscht, sobald die Corona Pandemie endlich überwunden sein würde. Aber es zeigt sich mal wieder, dass die Einflüsse auf Deutschland und uns alle als Arbeitnehmer weit vielfältiger sind, als die Fokussierung auf Corona.

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Unterschiedliche Nachtschichtzuschläge erlaubt?

Von Ralf Vüllings, (Kommentare: 0)

Um eine Auseinandersetzung zu diesem Thema ging es in verschiedenen Stufen bis vor das Bundesarbeitsgericht. Was war der Hintergrund?

Verkürzt dargestellt: Es wurde ein Unternehmen der Getränkeindustrie verklagt. Und das wiederum könnten auch eben Lager – Unternehmen oder Werkstätten der Speditionen oder halt Spülanlagen sein.

In diesem zugrunde liegenden Fall leistete die Klägerin ihre Nachtarbeit im Rahmen eines Wechselschichtmodells. Für das von beiden eingegangene Arbeitsverhältnis beider Parteien gilt in diesem Fall, der MTV der Gewerkschaft NGG. Dieser MTV besagte, dass der Zuschlag für regelmäßige Nachtarbeit bei 20% und für unregelmäßige Nachtarbeit 50% beträgt. Die Arbeitnehmerseite die Dauernachtarbeit leistet oder in einem 3- Schicht – Wechsel eingesetzt wird, hat daneben für je 20 geleistete Nachtschichten einen Anspruch auf einen Tag Freizeit.

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