Azubis als Aushilfe?
von Ralf Vüllings (Kommentare: 0)
Unsere Azubis, auf die wir auf keinen Fall verzichten wollen, können durchaus einmal vor die Frage gestellt werden, darf mein Arbeitgeber mich als Aushilfe etwa in der Urlaubszeit oder weil der Krankenstand zu hoch ist, einsetzen und was sagt der Betriebsrat dazu?
Klar sollten in einer solchen Konstellation allen Betroffenen sein, ja man kann diesen Weg gehen, denn es ist jedenfalls nicht verboten. Zu beachten sind jedoch unbedingt Grenzen, unter welchen Umständen dieser vorgesehene Einsatz als Vertretung legitime ist. Es kann immer nur dann sinnvoll sein, wenn die Auszubildenden schon über einen ausreichenden bzw. genügenden Kenntnisstand und auch die erforderlichen Fähigkeiten verfügen, um die geplanten auf sie zukommenden Aufgaben überhaupt bewältigen zu können.
An dieser stelle der Planung sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmervertreter verantwortungsvoll planen. Dass diese Sorgfaltspflicht zu berücksichtigen ist dokumentiert sich im Paragraf 14 des (BBiG) Berufsausbildungsgesetz. Demnach haben unsere Ausbilder generell dafür sorge zu tragen, dass sie den ihnen anvertrauten Azubis, die beruflichen Handlungsfähigkeiten vermitteln, die zum Erreichen des anvisierten Ausbildungsziels erforderlich sind. Und genau dafür haben sie sorge zu tragen.
Auch wichtig ist, dass Ausbilder laut BBiG selbst ausbilden müssen oder eine Kollegin oder Kollege muss ausdrücklich damit beauftrag werden!
Wir können feststellen, dass eine ausgedünnte Personaldecke eine Begründung dafür sein kann, dass ein Azubi gänzlich allein am Arbeitsplatz auf sich allein gestellt sein darf oder nur mit anderen Azubis, Praktikanten oder Ungelernten Personal in dieser Zeit verbleiben soll. Diese Gruppe wird als nicht ausreichend angesehen.
Und wie natürlich wie immer, die Berufsschule hat Vorrang vor der etwaigen Urlaubsvertretung.
Unsere Auszubildenden werden wir immer unsere ganze Aufmerksamkeit zukommen lassen. Die Fachgewerkschaft GTL und ihre Mitglieder in den Unternehmen stehen dafür ein.