Zusatzurlaubsanspruch für Schwerbehinderte
von Reinhard Assmann (Kommentare: 0)
Es mehren sich anfragen.
Überraschenderweise erhielten wir in der letzten Zeit einige anfragen zum das so wichtige Thema des Zusatzurlaubsanspruch für Schwerbehinderte Arbeitnehmer.
Dazu solltet ihr folgendes zu eurem Vorteil unbedingt wissen. Eure Ansprüche sind im Sozialgesetzbuch 9 also dem SGB IX festgeschrieben. Wir wollen und können hier nicht auf alles eingehen und konzentrieren uns auf das wichtigste für euch.
SGB IX der § 2 Begriffsbestimmungen
(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperlich, seelisch, geistig oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs – und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper -und Gesundheitszustand, von dem für das Lebensalter typischen zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teil 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatz 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (geleichgestellte behinderte Menschen).
Nun zu euren legitimen Urlaubsansprüchen!
SGB IX § 208 Zusatzurlaub
(1) Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilts sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Soweit tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen für schwerbehinderte Menschen einen längeren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben sie unberührt.
(2) Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten Kalenderjahres, so hat der schwerbehinderte Mensch für jeden vollen Monat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden Schwerbehinderteneigenschaft einen Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs nach Absatz 1 Satz 1. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. Der so ermittelte Zusatzurlaub ist dem Erholungsurlaub hinzuzurechnen und kann bei einem nicht ganzen Kalenderjahr bestehenden Beschäftigungsverhältnis nicht erneut gemindert werden.
(3) Wird die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach § 152 Absatz 1 und 2 rückwirkend festgestellt, finden auch für die Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs in das nächste Kalenderjahr die dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden urlaubsrechtlichen Regelungen Anwendung.
Leider konnte ich euch das in der Gänze nicht verkürzen um es „Verdaulicher“ werden zu lassen. Wichtig für euch ist das ihr hier ein tragbares Fundament für eure Ansprüche vorfindet. Wir als Fachgewerkschaft sehen unsere Tätigkeit darin, euch auch in diesen Fragen immer und stets zur Verfügung zu stehen.
Immer mehr unserer Mitglieder werden inzwischen nicht nur gut geschulte Arbeitnehmervertreter in den Betriebsräten, sondern immer mehr auch Ehrenamtliche Richter in den Arbeitsgerichten aber auch Sozialgerichten. Auf diesem Weg haben eine enorme Möglichkeit unsere (eure) Kollegen in diesen für euch so wichtigen Bereichen eine hervorragenden Wissenstand zu vermitteln.
Euer Kollege R.Aßmann und der gesamte Vorstand der Fachgewerkschaft GTL.
Übrigens nach § 207 im SGB IX werden Schwerbehinderte auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt! Gut zu wissen ……..