Wir müssen über Bereitschaftszeiten dringend reden!

von Reinhard Assmann (Kommentare: 0)

Bereitschaftszeiten sind schon immer im Bereich der Logistik ein sehr umstrittener Zeitabschnitt gewesen und das ist bis Heute immer noch hier und da der Fall.

Warum? Nun diese Zeiten schränken unsere persönliche „Freiheit „

ein und es kommt daher logischer Weise immer zu der Frage muss diese Zeit als reguläre Arbeitszeit angesehen und bezahlt werden.

So nahm es nicht wunder das übrigens auch andere Berufsgruppen wie Ärzte und Feuerwehrmitglieder auch aus den Nachbarländern vor die Gerichte zogen. Letztendlich landeten diese klagen allesamt vor dem EuGH.

Dort landete auch die Klage eins Mitgliedes der Berufsfeuerwehr aus Offenbach in Hessen. Er begründete das damit, dass er während der „Rufbereitschaft“ jederzeit anrufbereit sein muss und innerhalb von 20 Minuten an der Feuerwache einzutreffen hat.

Wir wollen einmal darauf hinweisen das es nicht anders bei den Rufbereitschaften der Werkstattkollegen ist und auch an vielen andern verantwortungsvollen Positionen wie etwa beim Fahrpersonal von Abschleppunternehmen.

Dazu kam der EuGH zu folgender Feststellung:

Die Zeiten, in denen die Arbeitnehmer nicht für den Arbeitgeber gerade sind, aber in Rufbereitschaft, aber ihm trotzdem auf möglichen Abruf zur Verfügung stehen müssen, können nun laut EuGH sehr wohl Arbeitszeit angesehen werden. Und das gilt dann besonders in einem solchen Fall, wenn sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber vorbestimmten Ort (kann auch der LKW sein) zur Verfügung halten muss!

Kommt es dazu das sich der Mitarbeiter gezwungen sieht, sich außerhalb seines familiären und sozialen Umfelds aufzuhalten, oder schränkt sich seine eigene Möglichkeit ein besser erheblich ein, sich persönlich oder seinen sozialen Interessen zu widmen, so liegt in einer solchen Konstellation für den EuGH reale Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie (2002/15/EG) vor. Und diese Rufbereitschaftszeiten sind den Arbeitnehmern zu bezahlen.

Kann jedoch der Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft außer im Fall eines Einsatzes frei über seine Zeit verfügen und sich seinen eigenen Interessen nachgehen, sind nur die tatsächlichen Einsatzzeiten die geleistet werden zu bezahlen vom Arbeitgeber. Wichtig!!! Der Rest der Bereitschaftszeit ist dann als Ruhezeit zu bewerten.

Entscheidend ist ob für den Arbeitnehmer eine Planbarkeit seiner Freizeitinteressen während der Rufbereitschaft gegeben ist. Im Streitfall müssten also die entsprechenden Gerichte eingeschaltet werden.

Von Bedeutung ist auch ob die Vorgaben des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer eine Reaktionszeit vorgeben, und auch die zu erwartende Häufigkeit und auch eventuelle Dauer der möglichen Einsätze. Nicht bedeutend sind hingegen organisatorische Einschränkungen, die durch einen entfernten Einsatzort oder auch einem entfernten Wohnort sich ergeben.

Wir hoffen euch ein wenig auf den aktuellen Stand gebracht zu haben wollen aber auch nicht das Negative in diesem Zusammenhang unerwähnt lassen.

Das sind die negativen Aspekte:

Je länger die verpflichtende Reaktions- oder Anfahrzeiten ausfallen, desto eher stellt in einem solchen Fall die Rufbereitschaft keine Arbeitszeit dar.

Diese „Ruhezeiten“ müssen nun weder für die Arbeitszeit – Höchstgrenzen und auch nicht beim Mindestlohn berücksichtigt werden, da die Pflicht zur Bezahlung ja entfällt, aber jedoch im Einsatzfall oder bei entsprechenden gesonderten Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmern oder den Betriebsräten.

1leider ja, auch die als Arbeitszeit genannten Bereitschaftszeiten können grundsätzlich geringer bezahlt werden wie die normale Arbeitszeit oder Arbeitsstunden!

Eure verlässliche GTL und seine arrangierten Landesverbände und der Bundesvorstand.

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