Wiedereingliederung von Arbeitnehmern nach langer Krankheit.

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Wie steht es mit der Möglichkeit der Arbeitgeber und deren Möglichkeiten eine Wiedereingliederungsmaßnahme als gescheitert zu bewerten. Genau darum ging es in einem schon länger zurückliegenden Prozess vor dem Arbeitsgericht in Verden. Das es sich dabei um eine Köchin handelte ist nicht entscheidend für die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen. Denn diese Auseinandersetzungen können in jedem Beruf zu Tage treten.

Der Hintergrund: Eine langzeiterkrankte Köchin erhielt von ihrem behandelnden Arzt einen Wiedereingliederungsplan. Dieser Plan beinhaltete eine vier – wöchige Wiedereingliederung mit reduzierter, sich aber allmählich steigender Arbeitsstundenzahl in den Arbeitsprozess.

Es begann mit zwei stunden an zwei Tagen. Am dritten Tag wurde die Frau an einem Arbeitsplatz eingesetzt, an dem ein stoßweise arbeitendes Gebläse eingesetzt, das genau zu ihrer Erkrankung geführt hatte.

Die Küchenleitung bestand aber darauf, dass sie dort weiter tätig sein solle, obwohl es weitere Arbeitsplätze gab, die für sie in Frage kamen. Die Arbeitgeberin begründete ihr Verhalten damit, dass ein Einsatz von nur zwei Stunden oder ohne Tätigkeiten an dem belastetenden Arbeitsplatz nicht möglich sei, und dass auch nicht im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme.

Das angerufenen Arbeitsgericht Verden konnte dem nicht folgen. Das Gericht ging in seiner Beurteilung davon aus, dass das Unternehmen eine Fürsorgepflicht gegenüber der Arbeitnehmerin auszuüben hab, die sich aus §§ 611 a, 241 Abs. 2 BGB klar erkennbar ergebe. Auch habe die Arbeitgeberseite keine Belastung durch Vergütungspflicht also Entlohnung, alleine aber durch die Organisationspflicht.

Die Klägerin in diesem Fall müsse nicht sofort einen Arbeitsplatz laut üblichen Dienstplans ausfüllen! Sie sei vielmehr mit zusätzlichen Arbeiten im Rahmen der Tätigkeit einer Köchin einzusetzen.

So lautete das Urteil, das die Wiedereingliederungsmaßnahme über die vollen vier Wochen durchzuführen sind und der Klägerin entsprechend dem ärztlichen Wiedereingliederungsplan ein entsprechender Arbeitsplatz zugeteilt wird.

Quelle: Arbeitsgericht Verden, Urteil vom 06.09.2022 – 2 Ca 145/22

Dieser Fall ist nur ein Beispiel dafür, zu was für Probleme es im Unternehmen bei Folgeschäden etwa nach einem Unfall es für Arbeitnehmer kommen kann.

Und sollte es zu Schwierigkeiten dieser Art kommen können sich unsere Mitglieder immer an unsere Betriebsräte oder direkt an uns wenden.

Diese Wiedereingliederungsmaßnahmen werden von den Krankenkassen finanziert. Während dieser Zeit gilt der betroffene Arbeitnehmer weiterhin als arbeitsunfähig! Daher zahlt euch die Krankenkasse weiterhin Krankengeld.

Der Arbeitgeber hat also keinerlei Kosten.

Bleibt gesund und positiv auf eure GTL eingestellt!

Eure stets zuverlässige Fachgewerkschaft für Transport & Lagerung eure GTL

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