Wer bezahlt meine Fahrerkarte?

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Es sind wieder einige Fragen bei uns zum Thema der Fahrerkarte eingegangen, bei denen es sich immer darum dreht wer die Kosten der Fahrerkarte zu tragen hat.

Folgendes dazu: Diese Frage ist schon seit 2007 vor dem Bundesarbeitsgericht geklärt worden wohl aber in Vergessenheit geraten. Damals hatte ein Kollege bei einem Transportunternehmen seinen Arbeitgeber aufgefordert das dieser die Kosten der Fahrerkarte zu tragen hätte.

Begründet wurde es schon damals damit, dass auf Rund der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des europäischen Parlaments und des Rates ab dem 1. Mai 2006 für neu zugelassene LKW ab 3,5 t zulässigen Gesamtgewicht anstelle der damals noch analogen Kontrollgeräte nun die digitalen Kontrollgeräte vorgeschrieben wurden.

In diesem Fall wollte der Kläger der schon seit längeren bei dem Unternehmer als Fahrer beschäftigt war die für ihn angefallenen (damals) 38.00€ erstatten haben von seinem Arbeitgeber. Auch die weiteren 20.00€ die zusätzlich für die erforderliche Meldebescheinigung angefallen waren. Sowie die Kosten für das notwendige Lichtbild.

Der Kollege hatte mit seiner Klage keinen Erfolg!

Das angerufene BAG folgte insbesondere nicht aus § 670 BGB. Denn der Arbeitnehmer hat ein eigenes Interesse an der Verwendung der Fahrerkarte.

Sie wird ihm persönlich ausgestellt und ermöglicht ihm das Führen von LKW ab 3,5 t zulässigen Gesamtgewichts. Die Nutzung der Fahrerkarte ist nicht auf das bestehende Arbeitsverhältnis beschränkt. Ihre Gültigkeitsdauer beträgt fünf Jahre.

Folgender Leitsatz dazu:

  1. Die für das Führen von Lastkraftwagen nach § 2 FPersV erforderliche Fahrerkarte ist kein vom Arbeitgeber zu beschaffende Betriebsmittel.
  2. Beantragt ein als Kraftfahrer beschäftigter Arbeitnehmer auf Aufforderung seines Arbeitgebers bei der zuständigen Behörde nach § 4 FPersV die Ausstellung der Fahrerkarte, so besteht kein Anspruch, entsprechend § 670 BGB den Ersatz der Kosten verlangen zu können, die im Zusammenhang mit der Beschaffung der Fahrerkarte entstehen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.10.2007

                                                          -9 AZR  170/07

 Wir hoffen euch ausreichend informiert zu haben. Eure Basis Starke Fachgewerkschaft GTL .

 

 

 

 

 

 

 

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