Wenn es kracht im Kreisverkehr!

von Reinhard Assmann (Kommentare: 0)

Zu einem solchen Vorfall hatte das Oberlandesgericht in Koblenz eine Entscheidung zu erarbeiten. Was war der Hintergrund?In dem Fall ging es um einen Fahrer, der mit völlig überhöhter Geschwindigkeit seinen Wagen in den Kreisverkehr gesteuert hatte. Ohne zu bedenken, dass auch hier im Kreisverkehr der Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt des anderen nicht missachten darf.

Er war so schnell, dass er über die Mittelinsel des Kreisverkehrs fuhr und geriet danach links neben eine Autofahrerin. Die Fahrzeuge krachten also zusammen.Dieser Fahrer forderte nun Schadensersatz! Er begründete es damit, dass die Kollision hätte vermieden werden können, wenn sie sich nochmals nach links umgedreht hätte. Er war der Meinung das sie dann sein Fahrzeug hätte wahrnehmen können. Die Versicherung hatte dazu aber eine andere Meinung.

Das OLG in Koblenz war mit seinem Urteil auf Seiten der Versicherung und der Frau.

Im Kreisverkehr hat grundsätzlich derjenige Vorfahrt, der als erster die entsprechenden Verkehrszeichen passiert hat und auch einbiegt! Das war in diesen Fall die Frau. Hier hatte der klagende Fahrer seine Wartepflicht verletzt.

Er hatte offensichtlich nicht nur die Vorfahrt der anderen Verkehrsteilnehmerin missachtet.  Denn er hat auch noch gegen das geltende Verbot verstoßen, die Mittelinsel zu überfahren. Damit hat er zwei wichtige Verkehrsregeln.Der anderen Unfallbeteiligten waren keine Schuldvorwürfe anzulasten. Im Gegenteil denn sie darf sich darauf verlassen, dass andere Verkehrsteilnehmer, die noch nicht in den Kreisverkehr eingefahren sind, ihr bestehendes Vorfahrtsrecht auch stets beachten.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 22.09.2022     

             Az. 12 U 917/22

Euch eine immer gute Fahrt eure GTL.

Zurück