Wenn die Realität anders aussieht bei der elektronischen Krankmeldung

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Das wir nicht gerade im „digitalen Vorzeigeland „leben, dass weiß jeder der einmal in das Baltikum gefahren ist oder sich mal über andere Länder näher informiert wie etwa Korea oder auch Israel. So bleibt es uns also auch nicht erspart über einen solchen „Reibungsverlust“ bei einer Krankschreibung hier zu berichten.

Eine zuständige Krankenkasse hatte die Zahlung für einen bei ihrem versicherten Arbeitnehmer abgelehnt. Das ereignete sich im Januar 2021, und zwar erst nach Ablauf einer Woche nach dem sie die Krankenversicherung über die weitere Krankschreibung des Arbeitnehmers informiert worden war. Das nennt man Meldeobliegenheit!

Nun hat bekanntlich der Gesetzgeber schon im Jahr 2019 verbindlich vorgeschrieben, dass ab Beginn 2021 alle Ärzte und Einrichtungen die Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch an die betreffenden Krankenversicherungen zu übermitteln haben und auch müssen! Dadurch sind die gesetzlich Krankenversicherten (also wir selber) nicht mehr selbst für die notwendige Weitergabe der sogenannten Krankenscheine an die Krankenkasse selbst verantwortlich.

In diesen zugrunde liegenden Fall war jedoch die notwendige technische Voraussetzung nicht gegeben, um zwischen Praxis und Krankenkasse den notwendigen Datenaustausch zu vollziehen. Die notwendige Datenübertragung zwischen den Praxen und den Krankenkassen insgesamt kam mit einer Verzögerung von mehreren Monaten erst zu Stande.

Das führt auch vor dem Hintergrund das sich die Kassenärzte und die Krankenkassen auf ein weiteres Aufschieben des Geltungsbeginns untereinander verständigt haben nicht dazu, dass es negative Folgen für die Versicherten hat.

Wichtig ist für uns zu verstehen das die Möglichkeit eines weiteren Aufschiebens dieses Systemwechsels über den vergangenen 01.01.2021 hinaus auch im Gesetzt keinen Niederschlag gefunden hat. Das gilt auch für den Fall der verspäteten Herstellung der technischen Voraussetzungen. Zu dieser Beurteilung gelangte in diesem Fall der vorsitzende Richter!

Klartext für uns: Die wie auch immer verursachte verspätete Umsetzung der Rechtslage darf nicht zu negativen Folgen für den Versicherten führen also haben. Auch spielt es keine Rolle ob der Versicherte über eventuelle Schwierigkeiten bei der notwendigen Umsetzung der Richtlinie bekannt gewesen sein könnten. Er hat Krankengeldansprüche!!!

Quelle: Sozialgericht Dresden vom 19.01.21

-S 45 KR 575 / 21-

Es ist wie so oft im Arbeitsleben! Immer wieder besteht die reale Gefahr das wir in der Bürokratie auf Widerstände treffen, von denen man nur in Alpträumen was erfährt.

Sollte also jemand von euch in einer ähnlichen Angelegenheit echte Probleme antreffen beruft euch auf dieses gute Urteil!

Bitte richtig verstehen! Denn es kann euch schon selbst betreffen, wenn zwischen dem behandelnden Arzt und eurer Krankenkasse im IT – Bereich etwas nicht Störungsfrei abläuft. Das erfahrt ihr dann ja erst wenn es schlimme finanzielle Folgen für euch bringt.

Eure verlässlichen Kollegen von der GTL

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