Wenn Arbeitnehmer zum Zweck der Überlassung eingestellt oder beschäftigt werden, gilt nicht das Konzernprivileg.

von Reinhard Assmann (Kommentare: 0)

Überlässt ein Unternehmen, das einem Konzern angehört, einen seiner Arbeitnehmer seit Beginn des Arbeitsverhältnisses über mehrere Jahre einem anderen Konzernunternehmen, so ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Beschäftigung des Arbeitnehmers zum Zweck der Überlassung erfolgt ist. In einem solchen Fall kann sich das entleihende Unternehmen nicht auf das Konzernprivileg im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) berufen.

Kommt es zwischen dem Entleiher und Leiharbeitnehmer nach § 10 Abs. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zustande, so ist der Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Arbeitnehmer aus einem der in § 3 Abs. 1 AÜG aufgeführten Gründen unwirksam.

Diese Rechtsfolge tritt nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG bei einer Arbeitnehmerüberlassung zwischen Konzernunternehmen nicht ein, es sei denn, der Arbeitnehmer wird zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt. In diesem zugrunde liegenden Fall war der Kläger über 12 Jahre als Sitzfertiger eingestellt worden. Seine vertraglich geschuldete Tätigkeit verrichtete er auf dem Werksgelände der Beklagten, einem Unternehmen der Automobilindustrie. Die Beklagte und die S-GmbH waren während der Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers und Klägers konzerngebundene Unternehmen. Der Kläger hat geltend gemacht, zwischen den Parteien sei nach § 10 Abs. 1 iVm. § 9 Abs 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen, weil er seit Anbeginn seiner Beschäftigung bei der Beklagten unter Verletzung der Vorgaben des AÜG als Leiharbeiternehmer eingesetzt worden sei.

Die vertragliche Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und der S- GmbH sei nicht dienst -oder werkvertraglicher Natur gewesen, sondern als Arbeitnehmerüberlassung zu bewerten.

In der ersten Instanz wurde die Klage abgewiesen.

Das sah nun das BAG entschieden anders!

Denn entgegen der Annahme des LAG ist das Konzernprivileg nicht nur dann unanwendbar, wenn Einstellung und Beschäftigung zum Zweck der Überlassung erfolgen. Die Konjunktion und in § 1 Abs 3 Nr. 2 AÜG ist als Aufzählung der bezeichneten Sachverhalte zu versteh! Nach dem Willen des Gesetzgebers kommt das Konzernprivileg auch dann nicht zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer zum Zweck der Überlassung eingestellt oder beschäftigt wird. Das ist dann regelmäßig der Fall, wenn der Arbeitnehmer seit Beschäftigungsbeginn über mehrere Jahre hinweg durchgehend beschäftigt wird. Es ist regelmäßig der Fall, wenn Arbeitnehmer seit Beschäftigungsbeginn über mehrere Jahre hinweg durchgehend als Leiharbeiter eingesetzt wird. Eine derartige Praxis indiziert einen entsprechenden Beschäftigungszweck!

Der Fall wurde zurück an das LAG verwiesen. Folglich wird es zunächst die erforderlichen Tatsachenfeststellungen zu treffen haben, um beurteilen zu können, ob eine Arbeitnehmerüberlassung in diesem Fall gegeben war nach dem AÜG und entsprechend anzuwenden ist.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.11.2024 – 9 AZR  13/24-

Und wer nun meint das trifft nicht auf den Transport und Lager Branche zu der lebt in einer Parallelwelt! Denn genau diese Verhältnisse sind und vielfach gemeldet worden und sind uns auch bekannt.

Überprüft einmal euren eigenen Status, wenn ihr in einem großen Unternehmen eure schwere Arbeit verrichtet.

Eure GTL – wir vergessen eure Interessen niemals!

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