Was sind das eigentlich für Behörden?

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Warum wir das Fragen? Nun, dann lesen wir einmal zusammen das Arbeitszeitgesetz und dort den § 17.

Der § 17 ist die Arbeitsgrundlage für die Aufsichtsbehörden mit dem Augenmerk der Kontrolle der geleisteten Arbeitszeiten der Arbeitnehmerschaft. Vor Jahren stellte der Landesverband von NRW die Frage ob das nicht eine Alibiveranstaltung ist, diese Aufsichtsbehörden! Ein wie auch immer geartetes Echo haben wir nie vernommen! Es kann sein das wir „Übervorsichtig“ sind, aber lesen wir das doch einmal gemeinsam und stellen wir uns ein jeder für sich unsere ausgesprochenen Zweifel an der Effektivität der Kontrollen der Arbeitszeit.

Hier der Gesetzestext:
§ 17 des ArbZG (Arbeitszeitgesetz) Aufsichtsbehörde

(1) Die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen wird von den nach Landesrecht zuständige Behörden (Aufsichtsbehörden) überwacht.

( 2 ) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen , die der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenen Pflichten zu treffen hat.

( 3 ) Für den öffentlichen Dienst des Bundes sowie für die bundesunmittelbaren Körperschaften , Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde vom zuständigen Bundesministerium oder den von ihm bestimmten Stellen wahrgenommen ; das gleiche gilt für die Befugnisse nach § 15 Abs. 1 und 2 .

(4) Die Aufsichtsbehörde kann vom Arbeitgeber, die für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Auskünfte verlangen. Sie kann ferner vom Arbeitgeber verlangen, die Arbeitszeitnachweise und Tarifverträge oder Betriebs - oder Dienstvereinbarungen im Sinn des § 7 Abs. 1 bis 3, §§ 12 und 21 a Abs .6 vorzulegen oder zur Einsicht einzusenden.

  • 21 a Abs 6. In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs– oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,
  • nähere Einzelheiten zu den in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und Satz 2 genannten Voraussetzungen zu regeln,

(1) abweichend von Absatz 4 sowie den §§ 3 und Abs. 2 die Arbeitszeit festzulegen, wenn objektive, technische oder arbeitsorganisatorische Gründe vorliegen

(2) Dabei darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten nicht überschreiten.

( 5 ) Die beauftragten der Aufsichtsbehörde sind berechtigt , die Arbeitsstätten während der Betriebs – Arbeitszeit zu betreten und zu besichtigen, außerhalb dieser Zeit oder wenn sich die Arbeitsstätten in einer Wohnung befindet, dürfen sie ohne Einverständnis des Inhabers nur zu Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten und besichtigt werden. Der Arbeitgeber hat das Betreten und Besichtigen der Arbeitsstätten zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

( 6 ) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde .

Dazu eine Anmerkung. Durch diese oben genannten Bestimmungen soll den Aufsichtsbehörden ein wirksamer Vollzug des Gesetzes ermöglicht werden. Man sagt, die Behörde kann die vom Gesetz geforderten Arbeitszeitnachweise einsehen, sie kann (?) vielmehr alle erforderlichen Auskünfte verlangen, die zur Durchführung des Gesetzes notwendig sind.

Das Klingt soweit nun alles schön! Aber es stellt sich doch die Frage was nützt das Ganze, wenn der Arbeitgeber die in (6) verfasste Möglichkeit hat die Auskünfte gegenüber den Behörden zu verweigern? Wir meinen das in einem solchen Fall die Behörde in der Gefahr ist eine Alibifunktion darzustellen.

Macht euch selbst auch einmal Gedanken darüber. Übrigens der § 21 a des Arbeitszeitgesetzes sollte jeder der unseren Beruf ausübt auswendig kennen.

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