Vorzeitiger Renteneintritt & Abfindung?
von Ralf Vüllings (Kommentare: 0)
Sollte es (was wir natürlich nicht hoffen) zu einer betriebsbedingten Kündigung kommen, so kann es geschehen das die Abfindungen für Ältere geringen ausfallen!
Das ergab eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts in Nürnberg ( Az: 8 Sa 164/22 ) .
In dem dort zugrunde liegenden Fall verhandelte ein Betriebsrat mit dem Arbeitgeber über einen aufzustellenden Sozialplan aufgrund eines größeren Personalabbaus. Die anvisierten Abfindungen der betroffenen Arbeitnehmer nach der Dauer der Betriebsangehörigkeit und der Höhe der Gehälter berechnet. Für Ältere unter den Beschäftigten ab dem 62. Lebensjahr sah der Sozialplan allerdings eine gekürzte Abfindung vor.
Dagegen klagte nun eine 62.-jähriger Arbeitnehmer, der in diesem Fall ab dem Januar 2022 eine vorgezogene Altersrente mit den entsprechenden vereinbarten Abschlägen beanspruchen konnte, und legte dagegen Klage ein. Er sah sich durch die Rentenberechtigung nicht ausreichend oder hinreichend abgesichert für seine Zukunft.
Das LAG – Nürnberg sah das zum Leidwesen des Klägers anders!
Es hielt in seiner Begründung die vereinbarte Abfindungsregelung im Sozialplan für zulässig an. Denn nach Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (§ 10 Absatz 3 Nr. 6 2.) Alternative AGG) können Betriebsparteien (Betriebsrat & Arbeitgeber) sehr wohl Beschäftigten von Leistungen des Sozialplans ausschließen, wenn dieser betroffene Personenkreis nach dem Bezug von Arbeitslosengeld I danach eine Rentenberechtigung hat.
Diese Kürzungen für rentennahe Jahrgänge oder gar deren Ausschluss von Abfindungen ist aus der Sicht des Gerichts zudem geeignet, der anderen betroffenen Arbeitnehmergruppe größere finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen. Das entspricht dem Ziel einer bedarfsgerechten Verteilung der begrenzten Mittel für den Sozialplan.
Das Gericht unterstrich in seinem Urteil auch, dass die Betriebspartner bei der Aushandlung ihres Sozialplans eine rechtmäßigen Gestaltungsspielraum haben. Voraussetzung dabei ist, dass die wirtschaftlichen Nachteile der betroffenen Arbeitnehmer gemildert werden, dass dieses aber nicht notwendigerweise zu einem vollständigen Ausgleich und für alle Nachteile zu entschädigen sind.
Zuallerletzt ließ das LAG – Nürnberg eine Revision wegen der offensichtlichen Bedeutung dieses Urteils zu! Dies ist vor dem Bundesarbeitsgericht anhängig.
Quelle: Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 19.01.2023, Az. 8 Sa 164/22.
Hier einige Anmerkungen:
Sollte die derzeitige Politik weiterhin die Industrie aus dem Land jagen oder an das Ausland in fragwürdiger weise verhökern wird es noch vieler „Sozialpläne“ bedürfen!
Wenn weiterhin der Transportmarkt mit hoch fragwürdigen ( das ist zurückhaltend) Kabotage Regelungen für unsere Unternehmen weiterhin ohne jegliche nachvollziehbaren Kontrollen destabilisiert wird, dann ist das absehbare Ende nicht aufzuhalten !
Organisier dich bei denen die dein persönliches Wohl und auch der betreffenden Branche im Fokus haben!
GTL im CGB-Mitglied zu sein heißte deine ganz persönliche Sicherheit zu Organisieren.
GTL-Mitglied sein bedeutet uneingeschränkter Zusammenhalt!