Urlaub ausbezahlen lassen
von Ralf Vüllings (Kommentare: 0)
Wir wissen nun alle, dass dieser Staat vor allen eines kann statt Sinnvolles, Steuern erheben und abkassieren. Und das macht dieser Staat natürlich auch voller Wonne, wenn wir aus welchem Anlass auch immer unseren Jahresurlaub auszahlen lassen.
Der Bund der Steuerzahler rät daher den betroffenen Arbeitnehmern, die Ansprüche aus mehreren Jahren nun ausgezahlt bekommen, dafür einen ermäßigten Steuersatz zu beantragen bzw. zu verlangen!
In einem vergleichbaren Verfahren vor dem Finanzgericht Hamburg wurde zwar entschieden, dass es sich bei der Auszahlung des Jahresurlaubes nicht um eine Vergütung aus mehrjähriger Tätigkeit handelt, die dann folgerichtig mit einem ermäßigten Steuersatz zu belegen ist. Die ebenfalls angerufenen Richter des Finanzgerichts in Münster beurteilten einen ähnlichen Fall allerdings anders. Also kommt nun ebenfalls der Bundesfinanzhof in dieser Angelegenheit zwangsläufig mit in die letztendliche Entscheidung hinzu!
In dem aus Hamburg zu entscheidendem Fall erhielt ein Arbeitnehmer, der 2016 in Rente ging, für die Jahre 2015 und 2016 Geld für den nicht genommenen Urlaub. Da der Mann arbeitsunfähig geworden war, hatte er seinen ihm zustehenden Urlaub vor Rentenbeginn nicht mehr antreten können.
Der betroffene Rentner verweist auf außerordentliche Einkunft. Doch das Finanzamt setzte auf die Auszahlung den vollen Steuersatz an. Der Kläger war aber damit nicht einverstanden und verwies darauf, dass es sich dabei um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit handelt. Als außerordentliche Einkunft sei sie daher ermäßigt nach der Fünftel Regelung zu besteuern. Die Richter sahen das allerdings anders (Az.: 6 K 80/18)
Anders die Entscheidung in Münster! Das dortige Finanzgericht beurteilte in einem ähnlichen Fall, bei dem es um Überstunden aus drei Jahren ging. Hier erlaubten die Richter die ermäßigte Besteuerung (Urteil vom 23.05.2019, Az.: 3 K 1007/18 E). Allerdings hat nun das dortige Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az.: VI R 23/19).
Man kann davon ausgehen das die Finanzämter bei Urlaubs– oder Überstundenvergütungen aus mehreren Jahren die ermäßigte Besteuerung weiterhin nicht gewähren werden. (Was beleibt vom sogenannten Staat, wenn er keine Steuern erheben kann …... eine Räuberbande) Betroffene können und sollten sich aber auf das laufende Verfahren beim Bundesfinanzhof berufen und Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen, wenn das Finanzamt den vollen Steuersatz verlangt. Auch sollte das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. So bleibt der eigene Steuerfall bis zu einer Entscheidung in dem Musterverfahren offen. Begründen kann man dies mit dem Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs.