Unterschiedliche Nachtschichtzuschläge erlaubt?
von Ralf Vüllings (Kommentare: 0)
Um eine Auseinandersetzung zu diesem Thema ging es in verschiedenen Stufen bis vor das Bundesarbeitsgericht. Was war der Hintergrund?
Verkürzt dargestellt: Es wurde ein Unternehmen der Getränkeindustrie verklagt. Und das wiederum könnten auch eben Lager – Unternehmen oder Werkstätten der Speditionen oder halt Spülanlagen sein.
In diesem zugrunde liegenden Fall leistete die Klägerin ihre Nachtarbeit im Rahmen eines Wechselschichtmodells. Für das von beiden eingegangene Arbeitsverhältnis beider Parteien gilt in diesem Fall, der MTV der Gewerkschaft NGG. Dieser MTV besagte, dass der Zuschlag für regelmäßige Nachtarbeit bei 20% und für unregelmäßige Nachtarbeit 50% beträgt. Die Arbeitnehmerseite die Dauernachtarbeit leistet oder in einem 3- Schicht – Wechsel eingesetzt wird, hat daneben für je 20 geleistete Nachtschichten einen Anspruch auf einen Tag Freizeit.
Die Klägerin erhielt die 20%, ist aber der Auffassung das die unterschiedliche Höhe der Nachtschichtzulagen gegen den allgemeine Gleichheitssatz nach Artikel 3 Absatz1 GG massiv verstoße. Sie verlangte nun weitere Nachtschichtzuschläge iHd. Differenz zwischen dem Zuschlag für regelmäßige Nachtarbeit und unregelmäßiger Nachtarbeit.
Das Ganze ging über das Arbeitsgericht das Landesarbeitsgericht bis zum Bundesarbeitsgericht. Das Bundesarbeitsgericht wiederum schaltet den Europäischen Gerichtshof ein, so dass dieser mit seinem Urteil vom 7. Juli 2022 – C -257/21 entschied, dass die Regelung des Deutschen Tarifvertrags zu den Nachtschichtzuschlägen keine Durchführung von Unionsrecht darstellt oder ist.
Damit hatte die beklagte Seite der Arbeitgeber bestätigt bekommen im Recht zu sein. Denn die Regelung im MTV zu unterschiedlichen hohen Zuschlägen für jegliche Nachtarbeit egal ob regelmäßige oder unregelmäßige verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG.
Kurz gesagt ist es den Tarifvertragsparteien im Rahmen der durch Artikel 9 Abs. 3 GG garantiert worden, mit einem Partner eine solche Vereinbarung zu vereinbaren1
Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.02.2023
-10 AZR 332/20
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