Überraschung? Wohl kaum!
von Manfred Gadau (Kommentare: 0)
Wir hatten schon im Vorfeld einige Bedenken gegen die neuen Regelungen die für uns im sogenannten „Europa Parlament „zur Abstimmung anstehen. Und siehe da wir fühlen uns bestätigt. Kritisieren gibt aus der Sicht des Fahrpersonals müssen wir das in mehreren Publikationen vorstellen.
In der Vergangenheit war jedem klar, dass der Artikel 8 der 561/2006 / EG der Einstieg in eine Reform war und ist. Daher fangen wir genau an diesem Punkt an.
Hier die neu Variante des Artikel 8. der 561/2006/ EG
Es wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„(6) In zwei jeweils aufeinander folgenden Wochen hat der Fahrer mindestens folgende Ruhezeiten einzuhalten:
- a) zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder
- b) eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden.
Eine wöchentliche Ruhezeit beginnt spätestens am Ende von sechs 24 Stunden – Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit.
So weit so gut, aber dann beginnt schon das Elend für das Fahrpersonal.
Abweichend von Unterabsatz 1 kann ein im grenzüberschreitenden Güterverkehr tätige Fahrer außerhalb des Mitgliedstaates der Niederlassung zwei aufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten einlegen, sofern der Fahrer in vier jeweils aufeinanderfolgenden Wochen mindestens vier wöchentliche Ruhezeiten einlegt, von denen mindestens zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten sein müssen .
Das ist Verhöhnung pur! Wenn man in der Zeit der vier Wochen des angeblichen Ausgleichs gleich wieder zwei Wochenruhezeiten verkürzen kann! Das ist nicht einmal ein schlechter Scherz! Das kommt nahe an den Betrugsvorwurf!
Für die Zwecke dieses Absatzes gilt ein Fahrer als im grenzüberschreitenden Verkehr tätig , wenn der Fahrer die zwei aufeinanderfolgenden reduzierten wöchentlichen Ruhezeiten außerhalb des Mitgliedstaats der Niederlassung des Arbeitgebers und des Landes des Wohnsitz des Fahrers beginnt .
(b) Folgender Absatz wird eingefügt:
„ ( 6 b ) Jede Reduzierung der wöchentlichen Ruhezeit ist durch eine gleichwertige Ruhepause auszugleichen, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche zu nehmen ist.
Wurden zwei reduzierte wöchentliche Ruhezeiten gemäß Absatz 6 Unterabsatz 3 nacheinander eingelegt, ist die nächste Ruhezeit - als Ausgleich für diese zwei reduzierten wöchentlichen Ruhezeiten – vor dem darauffolgenden wöchentlichen Ruhezeit einzulegen.
(c) Absatz 8 erhält folgende Fassung:
„(8 Die regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit und jede wöchentliche Ruhezeit von mehr als 45 Stunden. Die als Ausgleich für die vorherige verkürzte wöchentliche Ruhezeit eingelegt wird, dürfen nicht in einem Fahrzeug verbracht werden. Sie sind in einer geeigneten geschlechtergerechten Unterkunft mit angemessenen Schlafgelegenheiten und sanitären Einrichtungen zu verbringen.
Alle Kosten für die Unterbringung außerhalb des Fahrzeugs werden vom Arbeitgeber getragen.
Und wer genau überprüft es das der Arbeitgeber diese Kosten nicht über die Lohnabrechnung durch die Hintertür wieder einkassiert?
Das ist ja wie eh und je wieder schön kompliziert gemacht für den „Konsumenten „oder etwa nicht? Man könnte sich so viel sparen mit einem einzigen Satz, der wohl gewollt nicht zu finden ist: Sofern der Fahrer sich dafür Entscheidet kann er die Ruhezeiten verkürzen …...
Frage sollte der betroffene Fahrer nicht die Entscheidung besser treffen können ob er überhaupt noch gesundheitlich in der Lage ist seine Ruhezeiten zu verkürzen? Warum nicht so?
Daher gibt es folgende Änderungen!
(d) Folgender Absatz wird eingefügt :
„ ( 8 a ) Verkehrsunternehmen planen die Arbeit der Fahrer so , dass jeder Fahrer in der Lage ist , innerhalb jedes Zeitraums von vier aufeinanderfolgenden Wochen zu der im Mitgliedstaat der Niederlassung des Arbeitgebers gelegenen Betriebsstätte des Arbeitgebers, der der Fahrer normalerweise zugeordnet ist und an der er seine wöchentliche Ruhezeit beginnt, oder zu seinem Wohnsitz zurückzukehren, um dort mindestens eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit oder eine wöchentliche Ruhezeit von mehr als 45 Stunden als Ausgleich für eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit zu verbringen .
Hat der Fahrer jedoch zwei aufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten gemäß Absatz 6 eingelegt, muss das Verkehrsunternehmen die Arbeit des Fahrers so planen , dass dieser in der Lage ist , bereits vor Beginn der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit von mehr als 45 Stunden , die als Ausgleich eingelegt wird zurückzukehren.
Dieser Absatz ist im Sinne der Fahrer !
Soweit zu den „ Delikatessen „ des Neuvorschlags !
Wir wollen die anderen Änderungen gesondert angehen und gehen im Fall des Artikel 8 erst später auf die Seite der Verwaltung und Kontrolle ein .
Wir empfehlen euch schon jetzt sich mit diesem für manchen der Fahrer komplizierten Text sich auseinander zu setzen !
Wir stehen fest als Fachgewerkschaft an eurer Seite ….....