Überführung von LKW und Anfahrt mit der Bahn!

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Vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg kam es zu einem denkwürdigen Urteil im Zusammenhang von Bahn (oder Taxi Anfahrten) des eingesetzten Fahrpersonals, um Neue oder gebrauchte Sattelzugmaschinen abzuholen oder an neue Kunden zu überführen.

Das dortige Gewerbeaufsichtsamt hatte das Unternehmen aufgefordert, die zulässige Höchstarbeitszeiten für das eingesetzte Personal einzuhalten und dabei festgestellt, dass die Bahnfahrzeiten, die im Zusammenhang mit der Überführung von neuen LKW anfielen, als Arbeitszeit im Sinne des geltenden Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) zu berücksichtigen sind.

Dagegen wandte sich in diesem zugrunde liegenden Fall die Klägerin (Unternehmen) mit dem von ihr vorgetragenen Argument, die betroffenen Arbeitnehmer (Fahrer) seinen während der Bahnfahrt in der Gestaltung dieser ihrer Zeit völlig frei, sodass ihnen nur ein Freizeitopfer abverlangt wird.

Dieser vorgetragenen Argumentation der Arbeitgeberseite konnte das Verwaltungsgericht nicht folgen und untermauerte seine Sicht wie folgt:

Die einschlägigen europarechtlichen Grundlagen (Arbeitszeitrichtlinie „2002/15/EG -§ 21a ArbZG) erfordern in dem hier vorliegenden Fall eine von den der gängigen Definition des BAG -Bundesarbeitsgerichts abweichende Bestimmung des Begriffs der Arbeitszeit. Es gehe zwar bei den eingelegten Bahnfahrten nicht unbedingt zwingend eine dem Gesundheitsschutz zuwiderlaufende Belastung für die Arbeitnehmer einher, was nach der sogenannten Beanspruchungstheorie des BAG maßgeblich für die Erfassung einer Tätigkeit als Arbeitszeit sei. Aber für die europarechtliche Bestimmung sei indes allein entscheidend, ob der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung stehe und seine Tätigkeit ausübe oder Aufgaben wahrnehme.

An dieser entscheidenden Stelle möchten wir erneut euch darauf hinweisen, dass ihr unbedingt das ArbZG und den speziellen § 21a euch verinnerlichen solltet!

Daher zählen die durchgeführten Bahnfahrten als Arbeitszeit, da die regelmäßige An – und Abreise mit der Bahn einerseits bereits Teil der angestrebten Leistungserbringung ist und beschränke andererseits die Freiheit der Fahrer, über ihre Zeit selbst zu bestimmen.

Zudem hänge die Dauer der Bahnreise allein davon ab, an welchen Ort das Fahrzeug überführt werden soll oder müsse. Und erkennbar anders als bei der Anreise zu einer festen Betriebsstätte stehe sie dadurch nicht zur Disposition des jeweiligen Arbeitnehmers, sondern sei der Shäre des Arbeitgebers zuzurechnen.

 

Etwas Anderes kann es sich auch nicht aus den besonderen Vorschriften des deutschen und des europäischen Rechts zur Arbeitszeit von Personen, die Fahrertätigkeit im Bereich des Straßentransports ausüben ergeben, denn diese fänden im diesem vorliegenden Fall keine Anwendung.

Wichtig für uns ist diesen Fall im Auge zu behalten, denn es ist noch nicht letztendlich rechtskräftig.

Quelle: Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 02.05.2023

                                                                      -3  A 146/22-

Wir sehen das ganz im Sinn des Verwaltungsgerichts und werden euch Informieren, sofern es Abänderungen geben sollten.

 

Eure stehst du zuverlässige Fachgewerkschaft GTL, egal ob Schwertransporte, Stückgut, Container, Gefahrgut, Pakete, Kühltransporte oder was auch immer, ob unsere wunderbaren Kollegen in unseren Werkstätten oder unsere Disponenten oder Lageristen, und egal ob männlich oder weiblich wir sind immer für euch zur Stelle, wenn ihr uns braucht.

Zusatz an alle Fahrer & Fahrerinnen zu diesem Thema:

Sollte es schon länger zurückliegen schaut doch einmal in der 561/2006/EG nach und dort in dem Artikel 9 Absatz 3(3) die von einem Fahrer verbrachte Zeit, um in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Fahrzeug, das sich nicht am Wohnsitz des Fahrers oder der Betriebstätte des Arbeitgebers, dem der Fahrer normalerweise zugeordnet ist, befindet, anzureisen oder von diesem zurückzureisen, ist nur dann als Ruhepause oder Fahrtunterbrechung anzusehen, wenn sich der Fahrer in einem Zug oder dem Fährschiff befindet und Zugang zu einer Koje oder Liegeplatz hat.

(3) Die von einem Fahrer verbrachte Zeit, um mit einem nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallenden Fahrzeug zu einem in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Fahrzeug, das sich nicht am Wohnsitz des Fahrers oder der Betriebstätte des Arbeitgebers, dem der Fahrer normalerweise zugeordnet ist, befindet, anzureisen oder von diesem zurückzureisen, ist als andere Arbeit anzusehen.

 

In einem Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs ist dieses schon vor Jahren zugunsten des Fahrpersonals beurteilt worden. Und unbedingt diese Anreise immer ohne Ausnahme als andere Arbeiten in das Kontrollgerät eingeben!

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