So einfach ist es nicht mit dem EU – Recht !

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Nun gibt es bekanntlich in der EU das Recht der Dienstleistungsfreiheit ! Die praktische  und teilweise unerfreuliche Folge ist , dass Unternehmen aus anderen EU Mitgliedsstaaten , wie etwa Baubetriebe aus Polen , Bulgarien oder auch Rumänien unter bestimmten Voraussetzungen die einzuhalten sind , hier ihre Tätigkeit aufnehmen können. Auch im Baugewerbe ist dieses möglich , ohne eine deutsche Niederlassung zu gründen und  dafür Arbeitnehmer aus Nicht  - EU – Länder nach Deutschland zu entsenden , die bei ihnen angestellt sind.

Wir aus der Spedition uns Transportbranche kennen dieses ja schon seit Jahren in der gelebten Realität.

Man muss wissen das dieses an Bedingungen geknüpft ist. Will etwa ein bulgarischer oder wie in diesem Fall polnischer Betrieb auf einer deutschen Baustelle Bauaufträge ausführen , und dafür seine ukrainischen Arbeitskräfte nach Deutschland etwa schicken, dann muss seine ganze Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein, wenn dieser Einsatz auch legal sein soll. Und das gilt jederzeit auch für andere EU – Mitgliedsstaaten , und nicht zu vergessen auch für die Schweiz , Island , Norwegen und Liechtenstein !!!

Es geht hier also um das heikle Thema der der grenzüberschreitenden Dienstleistungseinsätze von Arbeitnehmern aus Drittstaaten. Nehmen wir also den oben genannten Einsatz als Grundlage .

Wenn z.B. ein polnisches Unternehmen in Deutschland ukrainische Staatsangehörige für vorübergehende Dienstleistungen in Deutschland einsetzen will, dann müssen diese folgende Voraussetzungen erfüllen

`“ dauerhaft bei einem polnischen Unternehmen beschäftigt sein ( sie dürfen nicht speziell nur für die Entsendung angeworben worden sein )

„ eine langfristige Aufenthalts – und Arbeitserlaubnis in Polen besitzen ,

„ vor dem Einsatz bei der deutschen Botschaft in Warschau ein sogenanntes „ Vander Elst – Visum „ beantragen ( falls der Arbeitseinsatz in Deutschland mehr als drei Monate innerhalb eines zwölfmonatigen Zeitraums umfasst , sonst ist kein Visum nötig .)

Und es gibt noch eine weitere Bedingung, es darf sich nur um einen vorübergehenden Arbeitseinsatz zum Erbringen einer Dienstleistung handeln, nicht um eine dauerhafte Geschäftstätigkeit in Deutschland.

Diese Abgrenzung zwischen einer vorübergehenden und einer dauerhaften Dienstleistung auf deutschen Boden ist bei solchen grenzüberschreitenden Aufträgen zentral .

Kein Vander Elst Visum bei dauerhafter Dienstleistung !

In dem oben genannten Fall arbeitenden die Arbeitnehmer hier in Deutschland regelmäßig mit bis zu 60 Arbeitnehmern nicht nur für ihren polnischen Arbeitgeber sondern auch vorübergehend für ein deutsches Betonfertigteilewerk über einen Werkvertrag. Die deutsche Botschaft in Warschau sah darin jedoch nicht das Ausführen von vorübergehenden

Dienstleistungen , sondern eine Personalunterstützung , und stellte dem klagenden Ukrainer das nötige Visum nicht aus. Seine Klage blieb ohne Erfolg.

Auch bei nur kurzfristiger Entsendung von Arbeitskräften während ihres Einsatzes in Deutschland, muss der Mindestlohn bezahlt werden ! Das ist folgerichtig , je nach Branche , der gesetzliche Mindestlohn, oder wie hier in diesem Fall ,  im Baugewerbe der allgemeinverbindliche tarifliche Mindestlohn. Und das gilt auch in Bezug auf den Urlaub und andere Regelungen.

Für die Einhaltung der Mindestlohnpflicht haftet im Zweifel auch der Auftraggeber . Zudem muss geklärt sein , ob Sozialkassenbeiträge anfallen.In diesem Sachverhalt sind mehrere Hinweise enthalten die auch in unserer Branche , sofern sie umgesetzt würden , dass bekannte Elend beim Fahrpersonal zumindest erheblich beseitigen würde . Wir sollten zusammen dafür endlich die Sache gemeinsam zu einem guten ende in die Hände nehmen .

 

Eure Kollegen von …....

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