Sind „Spesen“ dem Mindestlohn mit bei zurechnen?
von Reinhard Assmann (Kommentare: 0)
Bei der Berechnung des Mindestlohns für gewerbliche Arbeitnehmer kommt immer wieder das Thema auf, dass die zuständigen Zoll – Behörden die Spesen dabei angeblich mit einberechnen würden.
Dazu folgendes: Nicht einzurechnende Zahlungen an euch sind….
Zuschläge für Nachtarbeit!
Überstundenzuschläge!
Erschwerniszulagen inclusive Wechselschichtzulagen, Schmutzzulagen,
Akkordprämien, Qualitätsprämien,
Vermögenswirksame Leistungen,
Aufwandsentschädigungen (Reise, Verpflegungskosten, Kleider, Reinigungsgeld.
Wegegeld (wenn es für Fahrtkosten gezahlt wird und nicht als Leistungsvergütung dient.
Zuletzt noch Weihnachtsgeld, 13, Monatseinkommen und das zusätzliche Urlaubgeld.
Spesen sind aus unserer Sicht als Aufwandentschädigung zu Bewerten und sollten nicht zur Berechnung des Mindestlohns erlaubt sein.
Bedauerlicherweise gibt es bis heute keine Höchstrichterliche Rechtsprechung!
Dazu unsere Untermauerung unserer Argumente.
Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer – Entsendegesetz – AEntG)
AEntG § 2 b
(1) Erhält der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber mit Sitz im Ausland eine Zulage für die Zeit der Arbeitsleistung im Inland (Entsendezulage) , kann diese auf die Entlohnung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 angerechnet werden.
Dies gilt nicht, soweit die Entsendezulage zur Erstattung von Kosten gezahlt wird, die infolge der Entsendung tatsächlich entstanden sind (Entsendekosten). Als Entsendekosten gelten insbesondere Reise, Unterbringung – und Verpflegungskosten.
Wir als eure Fürsprecher können euch bei einem Streitfall nur anraten den juristischen Weg zu beschreiten!
Eure stets in allen Belangen zuverlässige GTL