Rund alles um eine Weihnachtsfeier

von Reinhard Assmann (Kommentare: 0)

Schön wenn ein Unternehmen es wichtig findet eine Weihnachtsfeier für seinPersonal zu organisieren und durchzuführen. Dazu sollten wir als Arbeitnehmer
einiges wissen.Denn wenn die Weihnachtsfeier außerhalb der regulären Arbeitszeit stattfindet, sinddie Beschäftigten nicht verpflichtet auch selbst daran teilzunehmen ! Es beruht also
auf die Freiwilligkeit bzw. dem Eigeninteresse.
Selbst wenn der Arbeitgeber die Weihnachtsfeier in die Arbeitszeit legt, besteht keinePflicht für die Arbeitnehmer auch daran teilzunehmen. Von der Arbeit freigestellt ist
in einem solchen Fall aber nur, wer auch an der Weihnachtsfeier teilnimmt.

Klartext: Wer meint nicht mit den anderen an der Weihnachtsfeier teilnehmen zuwollen, muss in dieser Zeit weiterarbeiten!
Und das kann dazu führen das die Beschäftigten mit ihrem Fernbleiben auch auf dieAngebote an Getränke oder Speisen die während der Weihnachtsfeier angeboten
werden nun halt verzichten müssen. Es gibt da keinen Anspruch auf alternativeAuszahlung eines Betrages an diejenigen die nicht Teilnehmen wollen.Und ja , auch wenn das Unternehmen während der offiziellen Feier wertvolle
Geschenke an seine Mitarbeiter und Mitarbeiterrinnen verteilt, haben dieBeschäftigten keinen einklagbaren Anspruch darauf, wenn sie selbst nicht an der
Feier teilnehmen. In einem solchen Fall kam es bereits zu einer solchen Entscheidungdie eindeutig besagt, wer selbst nicht teilnimmt hat auch keine Ansprüche

Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 09.10.2013 - Aa . 3 Ca 1819/13

Wir von der GTL wünschen euch allen einige wunderschöne Stunden im Kreise eurerKollegen und Kolleginnen während solcher Weihnachtsfeiern. Bitte aber
beachten....ohne Alkohol oder anderer Dinge auf den Heimweg machen !!!!

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