Private Krankenversicherung?

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  • Das ist oft besser nicht der Fall! Das lernten jetzt einige Kläger am Landessozialgericht von NRW Schmerzhaft kennen.

    Was war der Grund? Nun, im zugrundeliegenden Fall nicht Kranken – und pflege pflichtversicherten Kläger wurden arbeitslos wie viele andere Mitbürger letzten Monate ebenso.  Ihre Beiträge zur privaten Kranken – und Pflegeversicherung (nennt sich PKV / PPV) betrugen im Monat 370 € im zweiten Fall 550 €. Die beklagte Bundesarbeitsagentur für Arbeit bewilligte den Klägern das Arbeitslosengeld übernahm die Kosten die Kosten für die PKV / PPV jedoch in der Höhe nicht. Sondern mit 145 bzw. 490 € Monatlich. Dagegen wurde vor den Sozialgerichten gestritten.

    Das Landessozialgericht kam zu folgender Entscheidung. Die Berufung wurde zurückgewiesen. Beide Kläger hätten zwar nicht mehr von der im Regelfall mit des Arbeitslosengeldbezuges eingetretenen Versicherungspflicht in GKV und SPV profitieren können. Sie hatten beide das 55 Lebensjahr überschritten und unter anderen in den vergangenen fünf Jahren vor der eigenen Arbeitslosigkeit nicht gesetzlich Versichert gewesen seien , blieben nach § 6 Absatz 3 a SGB versicherungsfrei.

    Daher können in den Fällen einer selbst beantragten Befreiung von der Versicherungspflicht = § 8 Absatz 1 Nr. 1 a SGB V = zu Beginn des Bezuges , in Anwendung der ständigen BGS – Rechtsprechung – auch für ältere Arbeitslosengeldempfänger , denen der Zugang zur GKV und SPV ( Gesetzliche – Kranken Versicherung ) verwehrt sei , die Beiträge gemäß § 174 SGB III höchstens bis zu den GKV / SPV zu zahlenden Beitrag zu übernehmen.

    Hier gilt der Gleichheitssatz! Denn bei der Begrenzung der Beitragsbezuschussung privater Kranken – und Pflegeversicherungen auf den durchschnittlichen gesetzlichen und allgemeinen Beitragssatz der GKV / SPV gehe es  darum , eine Begünstigung von gegebenenfalls zu höheren Beiträgen weitergehend – privat Versicherten gegenüber gesetzlich Versicherten zu vermeiden. Daher liege auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Artikel 3 GG vor.

    Quelle: Landessozialgericht Nordrhein – Westfalen

                  Urteil vom 28.05.2020

                  -L 9 AL 155/18    und auch L 9 AL 56/19

     

    Mit kollegialen Gruß Matthias Huckebrinck

 

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