Na, dann mal Prost auf dem Pedelec….

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Es haben nicht alle Verkehrsteilnehmer den gleichen Höchstwert

bei Alkoholkonsum im Straßenverkehr. Das stellte das Oberlandesgericht in Karlsruhe in seinem Beschluss vom 14.07.2020 fest.

 

Das beruhte auf folgenden Hintergrund. Ein Pedelec – Fahrer war auf seinem Fahrweg mit einer einbiegenden Radfahrerin zusammengestoßen. Bei einer anschließend vorgenommenen Alkoholkontrolle konnte eine Konzentration von 1,59 Promille nachgewiesen werden. Folgerichtig kam es zu einer Klage wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr. Das zuerst angerufene Amtsgericht in Staufen erwirkte einen Freispruch. Es war der Meinung, dass Pedelecs eben keine Kraftfahrtzeuge seien und somit der Grenzwert von 1,1 Promille nicht gelte. Sondern der Grenzwert für Fahrradfahrer der mit 1,6 Promille gelte.

 

Das Oberlandesgericht in Karlsruhe kam zu der Auffassung das es für eine Beurteilung der absoluten Fahruntüchtigkeit von besagtem Pedelec – Fahrern nicht darauf ankommt, ob es als Kraftfahrzeug einzustufen ist. Diese Pedelecs stehen nun einmal zwischen einem Fahrrad und einem Mofa. Daher verbiete es sich, den für Kraftfahrtzeuge und deren Kraftfahrer geltenden Grenzwert von 1,1 Promille ohne Weiteres zu übertragen.

Daher komme es darauf an, ob es gesichertes und naturwissenschaftliches und medizinisches Wissen gebe, dass Pedelec – Fahrer bereits unterhalb des Grenzwertes von 1,6 Promille im Blut absolut fahruntüchtig ist. Und dazu liegt derzeit keine Studien vor.

 

Quelle Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 14.07.2020

2 Rv 35 Ss 175/20

 

Mit kollegialem Gruße

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