Müllfahrzeuge und ihr Personal!

von (Kommentare: 0)

Jeder der mit offenen Augen unterwegs ist, erkennt immer wieder wie unsere Kollegen, die bei der Entsorgung mit ihren Fahrzeugen unterwegs sind, gefährdet werden durch die Gedankenlosigkeit anderer Verkehrsteilnehmer.Zu einem wegweisenden Urteil in einer solchen Auseinandersetzung kam es vor dem Oberlandesgericht in Celle.

Der Hintergrund stellt sich so da:

In Hannover kam es zu einem Verkehrsunfall als ein Pflegedienstwagen an einem beim Beladen befindlichen Müllwagen vorbeifuhr. Bei dem Vorgang kollidierte das Fahrzeug des Pflegedienstes mit einer Mülltonne, denn hinter dem Müllwagen war ein Entsorgungsangestellter, der den Container hinter dem Müllfahrzeug quer über die Straße schob.

Die Pflegedienstfirma erhob im Anschluss nun Klage auf Zahlung von Schadensersatz. Es kam auch zu einer Auseinandersetzung der Parteien darüber, ob mit einer Geschwindigkeit von 13 km/h und einem einzuhaltenden Seitenabstand von mindestens 50 cm vorbeigefahren werden darf.

In diesem zugrunde liegenden Fall wurde aufgekommene Schaden jeweils zu Hälfte aufgeteilt vom Gericht! Denn der Müllmann hätte unbedingt nicht mit dem Container über die Fahrbahn gehen dürfen, ohne auf andere Fahrzeuge zu achten. Aber auch der Klägerseite wurde eine Pflichtverletzung angelastet.

Denn sie habe weder eine vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit noch einen Seitenabstand von 2 m eingehalten. Dagegen wurde nun Berufung eingelegt.

Es kam zu einer Abänderung vor dem Oberlandesgericht in Celle in der Beurteilung des Streites. Denn es sein eben nicht geboten, stets mit Schrittgeschwindigkeit und einem Seitenabstand von 2 m an einem Müllfahrzeug, das sich im Einsatz befindet vorbeizufahren. Denn es sind die Umstände je nach Einzelfall Maßgeblich. Es sein zwar eine Verlangsamung der gefahrenen Geschwindigkeit auch hier in diesem Fall geboten gewesen. Auch sei die Klägerin (Pflegedienst) auch nachgekommen. Dennoch sei bei der gefahrenen Geschwindigkeit von 13 km/h nach Begutachtung eines Sachverständigen der Unfall räumlich vermeidbar gewesen. Auch habe die Fahrerin des Pflegedienstes nicht damit rechnen können und vor allen müssen, dass plötzlich ein Container hinter dem Müllfahrzeug weggeschoben wird.

Der aufgekommene Schaden wurde nun zu 75:25 zu Lasten der beklagten (Müllfahrzeug) geändert.

 

Quelle Oberlandesgericht Celle.  Urteil vom 15.02.2023

                                                      14 U   111/22 -

Mir ist es als Bundesvorsitzender unserer Fachgewerkschaft an diesem Beispiel wichtig aufzuzeigen, dass wir uns um alle Belange kümmern, die euch betreffen. Egal ob Grenzüberschreitender Verkehr, Personenverkehr ob Baustelle, Sprinter, Schwertransporte oder auch Lager, Werkstätten der Speditionen und der dortigen Disposition. Wir sind stehen mit Verantwortung an eurer Seite. Dazu stehen ich als der Bundesvorsitzende der GTL und meine Kollegen.

Euer Ralf Vüllings       

 

 

Zurück