Laptop und Internetzugang.§

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Zum Thema eines Internetzugangs für Laptop und dem Betriebsrat kam es bei einem größeren Textilunternehmen zu Unstimmigkeiten die letztendlich vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht geklärt werden mussten und auch wurden.De Betriebsrat des oben genannten Unternehmens beanspruchte im Jahr 2022 für die eigene Tätigkeit zwei Internetzugänge für die ihm vom Arbeitgeber überlassenen Notebooks zur Ausübung deren Tätigkeit.

Das sah das Unternehmen anders mit der vorgetragenen Begründung, dass die BR-Mitglieder die Geräte auch privat nutzen könnten. Der Betriebsrat wurde umgehend tätig und leitete eine Gerichtliche Klärung ein. Das zuerst angerufene Arbeitsgericht in Frankfurt am Main, Urteilte im Sinn des Betriebsrates, der Arbeitgeber legte aber Revision ein.

Diese hatte für den Arbeitgeber jedoch keinen Erfolg. Denn das Landesarbeitsgericht bestätigte das vorherige Urteil! Denn nach § 40 Absatz 2 des BetrVG besteht ein Anspruch auf die Gewährleistung eines Internetzugangs für jedes überlassene Gerät an die Arbeitnehmervertreter! Auch die genannten Notebooks sind nur dann brauchbar und funktionsfähig, wenn vom Arbeitgeber auch ein entsprechender Zugang zum Internet zur Verfügung gestellt wird. Auch sind in diesem Fall vor dem Hintergrund der Betriebsgröße die damit verbundenen Kosten vertretbar und zumutbar.

Und vor allem an unsere zahlreichen Betriebsratsvertreter ob Männer ob Frauen, die jeweiligen Betriebsratsmitglieder sind eben nicht verpflichtet private Mittel für ihre wichtige Betriebsratstätigkeit zur Verfügung zu stellen.

Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.07.2023

16 TaBV 1/23

Auch in diesem Fall zeigt es sich für uns eindrucksvoll wie wichtig es ist sich in einer Gewerkschaft wie der GTL sie darstellt zu Organisieren.

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