Kurz vor Jahresende einmal über das „Weihnachtsgeld“ nachdenken!

von Ralf Vüllings (Kommentare: 0)

Angenommen, und es sei euch in großer Höhe gegönnt, ihr bekommt ein 13. Monatsgehalt als sogenanntes Weihnachtsgeld auf euren Konto von eurem Arbeitgeber überwiesen. Stellt sich für mit Sicherheit für einige Leser die brennende Frage, wann hat man eigentlich einen Anspruch darauf?

Zuallererst einmal, es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf ein 13. Gehalt für den Arbeitnehmer! Dieser Anspruch kann sich aber aus euren gültigen Arbeitsverträgen, den Tarifverträgen und auch einer abgeschlossenen Betriebsvereinbarung zu euren Gunsten ergeben. Auch die Möglichkeit einer sogenannten betrieblichen Übung, zb. nach einer dreimaligen vorbehaltlosen Zahlung in Folge zum jeweiligen Jahressende stellen für euch einen legitimen Anspruch dar.

Ist mit euch ein 13. Monatsgehalt vereinbart, so habt ihr den Anspruch darauf auch dann, wenn ihr gar nicht das ganze Jahr im Unternehmen gearbeitet habt. In dem Fall muss das 13. Monatsgehalt aber grundsätzlich anteilig gewährt werden. Aber Achtung! Auch bei vorzeitigen Ausscheiden aus dem Unternehmen.

Zuletzt stellt sich dann noch für uns die Frage, muss man das 13. Monatsgehalt eventuell zurückzahlen? Nein, auch wenn man selbst nach der Auszahlung selbst kündigt oder der Arbeitgeber, weil er mit unserer Arbeitsleistung nicht zufrieden sein sollte. Denn das 13. Monatsgehalt wird als einen echten Bestandteil für die von euch erbrachte Arbeitsleistung gewertet und ist damit fester Teil des Jahreseinkommens. Es kann also nicht an welche Bedingungen welcher Art auch immer geknüpft und daher nicht vom Arbeitgeber zurückgefordert werden.

Wir wünschen euch zum Jahresende keine bösen Überraschungen der aufgezeigten Art, sondern sichere Arbeitsplätze mit einer endlich angemessenen Entlohnung.

Eure GTL…….immer Zeitgemäß bei euch ….

Zurück