Kurierfahrern wurde Gekündigt
von Reinhard Assmann (Kommentare: 0)
Vor dem Landesarbeitsgericht von Berlin kam es zur folgenden Auseinandersetzung.In dem zugrunde liegenden Fall ging es um die Kündigung von drei Fahrradkurieren.Diese drei Kuriere hatten an einem sogenannten „wilden„ also an einem nicht von einer Gewerkschaft wie auch der unseren GTL etwa teilgenommen und auch wohl organisiert. Dieser wilde Streik zog sich über einen Zeitraum von vier Tagen hin.Der Arbeitgeber sprach daraufhin eine sofortige und fristlose Kündigung aus. Das erst angerufene Arbeitsgericht hatte schon die Kündigungsschutzklage der drei Betroffenen abgewiesen, und sah die Kündigungen als wirksam an.
Die Arbeitgeberin warf den klagenden Kurierfahrern vor, sich an diesen viertägigen Streik ohne Gewerkschaft beteiligt zu haben. Dieser Streik wurde alleine von den Mitarbeitern des Fahrradkurierdienstes organisiert mit dem Ziel, das unter anderen die pünktliche Bezahlung und auch eine Ausstattung mit angemessener Regenkleidung endlich stattfindet. Die Arbeitgeberin wiederum, hatte die Streikenden mehrfach aufgefordert die Arbeit wieder aufzunehmen. Da diese nicht geschah sprach sie die Kündigungen aus.
Die Kurierdienstfahrer versuchten mit ihrem Verweis auf den Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes zu untermauern, dass auch die Teilnahme an einem verbandsfreien Streik als eine zulässige Rechtsausübung zu bewerten sei, und beriefen sich unter anderem auf die Koalitionsfreiheit des Grundgesetzes, denn die Koalitionsfreiheit schütze auch Arbeitskampfmaßnahmen, die nicht den Abschluss eines Tarifvertrages zum Ziel hat und folgerichtig auch deshalb nicht gewerkschaftlich organisiert sein muss.
Das angerufene Landesarbeitsgericht von Berlin-Brandenburg erklärte zwei der fristlosen Kündigungen als wirksam an. Dieses wurde vom Gericht damit begründet, dass die Teilnahme an einem Streik nur dann rechtmäßig ist, wenn dieser Streik von einer Gewerkschaft getragen und organisiert wird. Die dritte Kündigung wurde in eine fristgerechte Kündigung umgewandelt.
Quelle : Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom : 06.04.2022
20 Ca 10259/21 . -20 Ca 102257/21 - 20 Ca 102258/21
Auch in diesen Fällen zeigt es sich dem Leser, wie wichtig es für ihn ist sich in unserer Fachgewerkschaft zu organisieren.
GTL damit du eine Zukunft hast!