Krank & Krankengeld & Zeitverzug!

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In diesem zugrunde liegenden Fall ging es um folgenden Sachverhalt. Ein Arbeitnehmer hatte sich an einem Montag um eine weitere oder erneute Krankschreibung bei seinem behandelnden Arzt bemüht. Der behandelnde Arzt wiederum hatte die Krankschreibung wegen einer fehlenden Mitarbeiterin nicht mehr am gleichen Tag wie notwendig ausgestellt, sondern diese Krankschreibung erst am folgenden Samstag übermitteln können.

 

Der Arbeitnehmer überbrachte noch am gleichen Tag des Erhalters der Krankschreibung diese der Krankenkasse. Die Krankenkasse wollte aber für den oben genannten Zeitraum zwischen der Untersuchung und dem Eingang der Bescheinigung das Krankengeld verweigern. Begründete diese Ansinnen damit, dass der Betroffene auch per Telefon oder auch Fax seine Krankmeldung hätte bei ihnen anmelden können.

 

Das Sozialgericht München konnte dem nicht zustimmen. Die aus seiner Sicht unzureichende Organisation des Arztes liege in diesen Fall in der Risikosphäre der Krankenkasse. Denn es ist doch die Kranlenkasse die sich ausdrücklich nur von zugelassenen Ärzten bediene!

Und wenn dieser Arzt wie in diesem Fall nicht in der Lage ist, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unverzüglich nach der Untersuchung auszustellen, muss sich die Krankenkasse diese Versäumnisse selbst zurechnen lassen.

 

Somit erhielt der Kläger sein Krankengeld!

 

Quelle: Sozialgericht München, Urteil vom 17.07.2020

S 7 KR 1719/19

 

Mit kollegialem Gruße

 

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