Kontrollgerät in der Zukunft

von Reinhard Assmann (Kommentare: 0)

                       Nicht nur die Richtlinie 561/2006 /EG wird aktualisiert!

 

Nein auch folgerichtig die Richtlinie (EU) Nr. 165 / 2014 und damit die Richtlinie die für das Kontrollgerät von fundamentaler Bedeutung ist. Hier greifen wir uns den wichtigen

2.Artikel 3 Absatz 4 heraus.

 

„ ( 4 ) Spätestens drei Jahre nach Ablauf des Jahres des Inkrafttretens der in Artikel 11 Absatz 2 genannten Einzelvorschriften müssen folgende Kategorien von Fahrzeugen , die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat ihrer Zulassung eingesetzt werden , mit einem intelligenten Fahrtenschreiber gemäß des Artikel 8, 9 und 10 dieser Verordnung ausgerüstet sein :

 

  1. a) Fahrzeuge, die mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgerüstet sind;

 

  1. b) Fahrzeuge, die mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet sind, der den bis zum 30. September 2011 geltenden Spezifikationen in Anhang IB der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 entspricht;

 

c)Fahrzeuge, die mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet sind, der den ab dem 1. Oktober 2011 geltenden Spezifikationen in Anhang IB der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 entspricht und

  1. d) Fahrzeuge, die mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet sind, der den ab dem
  1. Oktober 2012 geltenden Spezifikationen in Anhang IB der Verordnung (EWG) 3821/85 entspricht.

(4 a) Spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten der in Artikel 11 Absatz 2 genannten Einzelvorschriften müssen Fahrzeuge , die mit einem intelligenten Fahrtenschreiber gemäß Anhang IC der Durchführungsverordnung ( EU ) 2026/799 der Kommission ausgerüstet sind und in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat ihrer Zulassung eingesetzt werden , mit einem intelligenten Fahrtenschreiber gemäß den Artikel 8, 9 und 10 der vorliegenden Verordnung ausgerüstet sein.

 

( * ) Durchführungsverordnung ( EU ) 2016/799 der Kommission vom 18. März 2016 zur Durchführung der Verordnung ( EU ) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Festlegung der Vorschriften über Bauart, Prüfung , Einbau , Betrieb und Reparatur von Fahrtenschreibern und ihren Komponenten ( ABL. L 1 139vom 26.5. 2016 , S. 1 )

Geschafft, durch das Vorschriften Monster sind wir durch. Hier ist also der Punkt, an dem uns klar sein sollte mit was für Kontrollgeräten wir in der Zukunft noch fahren dürfen.

Mit kollegialen Grüßen …..

 

Zurück