Kantinen Essen der besonderen Art

von Ralf Vüllings (Kommentare: 0)

So manchmal kommt einem als zwangsweiser „Konsument“ der „Rechtsprechung“ in diesem Land die Vermutung auf, dass die Entscheider hartnäckig daran arbeiten noch mehr Verachtung der Gesellschaft entgegengestellt zu bekommen. Dieses hier ist auch so ein Fall der nur noch Kopfschütteln erzeugt, mindestens.

Der Hintergrund: Der in diesem Fall auftretende Kläger, bezog zur Sicherung seines Lebensunterhalts nun Leistungen nach dem SGB II. Er war also „Aufstocker“ wie es im Volksmund heißt. Von seinem Arbeitgeber erhielt er nun kostenlose Verpflegung. Das rief dann unsere unübertroffenen Behörden auf den Plan. Das zuständige Jobcenter kam zu seiner Entscheidung diese „Geldwerten – Leistungen“ (kostenlose Verpflegung) gemäß § 2 Absatz 5 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld – ALG – II -VO – mit täglich 1 % des Regelsatzes als Einkommen. (Wird also gekürzt)!

Der Betroffene wiederum legte mit der Argumentation einen Einspruch ein, mit der Feststellung er habe diese von seinem Arbeitgeberangebotenen Zusagen nichts in Anspruch genommen.

Das angerufene Sozialgericht in Stuttgart wies die Klage ab mit der Begründung das die Berücksichtigung der unentgeltlichen Verpflegung einen rechtswidrigen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Leistungsberechtigten darstellt. Aus Sicht des angerufenen Gerichts und dem § 2 Abs.5 ALG II – VO komme es eben nur darauf an, ob kostenlose (unentgeltliche) Verpflegung vom Arbeitgeber angeboten bzw. bereitgestellt wird. Das wiederum entspreche nun dem Sinn und auch Zweck, den der Gesetzgeber mit seiner Pauschalierung der Regelleistung im SGB II verbunden habe. Ansonsten bestände nie Notwendigkeit das die Behörde genau feststellen müsste wie oft und zu welchem Preis die Leistungen des Arbeitgebers gewesen sind. Man wollte dem Kläger auch keinen Eingriff in sein Selbstbestimmungsrecht zugestehen.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 28.03.2019 S 12 AS 4117/ 18

Wie soll man das einem Mitbürger erklären der kurz zuvor die Meldung „konsumieren“ musste das eine Frau aus Äthiopien 125 000 € Sozialleistungen unrechtmäßig bezog! Danach aber (im Namen des Volkes?) einen 'Freispruch erhielt.

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