Kann derArbeitgeber beiArbeitsmangel „so einfach den Zwangsurlaub bestimmen ?
von Tuncay Öztunc (Kommentare: 0)
Immer wieder hören wir von unseren Mitgliedern das der Arbeitgeber beiAuftragsmangel den
Fahrern einen oder mehrere Tage „Zwangsurlaub“ anweist.
Zu diesem Thema folgende Hinweise:
DerArbeitgeber ist Verpflichtet denArbeitnehmern die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Die
Vereinbarung kann in schriftlicher Form vollzogen sein aber auch mündlich oder per Handschlag!
Es stellt sich die Frage kann der Arbeitgeber wirksam vereinbaren ,dass der Arbeitnehmer für diesen
Zeitraum unbezahlten Urlaub erhält.
Urteil des Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg vom 06.Sa. 111/06:
Zu Zulassung einer Vereinbarung, wonach derArbeitnehmer beiAuftragsmangel bezahlten oder
unbezahlten Urlaub nehmen muss, ist nur zulässig, wennAnlass und Menge der möglichen
Arbeitsreduzierung imArbeitsvertrag nähere konkretisiert wurden bzw. sind.
DieArbeitgeber sind grundsätzlich nach § 615 BGB auch dann zur Lohnzahlung verpflichtet, wenn
sie den Arbeitnehmer wegen Arbeitsmangel nicht weiter beschäftigen können. Der Arbeitgeber darf
dieses Wirtschaftsrisiko nicht mit einer Vereinbarung imArbeitsvertrag auf denArbeitnehmer
verlagern.
BGB § 615
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtigte
für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur
Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss jedoch den Wert derjenigen anrechnen lassen, was er
infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner
Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu
erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der
Arbeitgeber das Risiko desArbeitsunfalls trägt.