Kann der Arbeitgeber, die Kosten einer Weiterbildungsmaßnahme zurückverlangen?
von Tuncay Öztunc (Kommentare: 0)
Zu einer in dieser beschriebenen Auseinandersetzung kam es zwischen einer Altenpflegerin und ihrer Arbeitgeberin, die letztendlich vom Bundesarbeitsgericht geklärt werden musste. Die Arbeitnehmerin hatte an einer Weiterbildungsmaßnahme teilgenommen, die über 18 Tage durchgeführt wurde. Die Arbeitgeberin hatte die Kosten der Maßnahme übernommen und zusätzlich die Frau für die Dauer bezahlt freigestellt.
Die Arbeitnehmerin verpflichtete sich nach dem erfolgreichen Abschluss der Weiterbildungsmaßnahme sich dazu, dass Arbeitsverhältnis mindestens 6 Monate lang fortzusetzen. Die Arbeitnehmerin hielt diese vereinbarte Frist jedoch nicht ein, und kündigte schon kurz nach der Beendigung der Fortbildung ihr Arbeitsverhältnis.
Die Arbeitgeberin klagte in Folge auf die Rückerstattung der angefallenen 2726,68 € Fortbildungskosten von der Arbeitnehmerin.
Die Klägerin stütze ihre Forderungen hauptsächlich auf folgenden Punkt:
Von der Arbeitnehmerin erklärte Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus einem nicht vom Arbeitgeber zu vertretenden Grund.
Das BAG vermisste in seiner Beurteilung jedoch eine Ausnahmeregelung für den Fall, das die Arbeitnehmerin selbst kündigt, weil sie unverschuldet und ohne Verursacherbeitrag des Arbeitgebers aus in ihrer Person liegenden vorgetragenen Gründen nun dauerhaft nicht mehr in der Lage sei, die Qualifikation, die sie nun durch die Maßnahme erworben hat, im Rahmen der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung zu nutzen.
Aus diesem Grund wurde die Klage der Arbeitgeberin abgewiesen!
Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 01.03.2022 -Az, 9 AZR 260/21
Wir können feststellen das Rückzahlungsklauseln wie oben aufgeführt immer unwirksam sind, unabhängig davon, ob die Kündigung der Arbeitnehmer tatsächlich wegen unverschuldeter personenbedingter Gründe erfolgen. Und weiter, sie sind auch dann unwirksam, wenn in den Fällen, wenn die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt.
Aber aufgepasst, denn die Arbeitgeber haben sich dem Urteil angepasst, um sich abzusichern.
Für unsere Mitglieder kann es sich Lohnen die angebotenen Weiterbildungsverträge von den jeweiligen Betriebsräten oder durch die GTL überprüfen zu lassen.
Eure Sicherheit -eure GTL