In das Ausland verlegt werden ?

von Ralf Vüllings (Kommentare: 0)

Kann mein Arbeitgeber mich dazu Anweisen, dass ich für ihn im Ausland arbeiten bzw. verlegt werden kann?

Nun wir als Fahrpersonal kennen es nicht anders bei der Ausübung unseres Verantwortungsvollen Berufs. Die Frage wird aber spannender, wenn etwa der Reparaturtrupp wegen einer Technischen Panne oder aber ein Disponent in einer Filiale im Ausland für eine bestimmte Zeit oder aber ein Lagerfacharbeitnehmer dort dringend benötigt wird und dort gebraucht wird. Müssen wir darauf eingehen?

 

Auf genau diese Frage gab das Bundesarbeitsgericht eine klare Antwort in seinem Urteil vom 30.11. 2022.  Ja der Arbeitgeber kann die Anweisung an uns aussprechen!

Der Hintergrund dieses Urteils war ein Mitarbeiter, Pilot. Seine Firma hatte in seinem Arbeitsvertrag eine Klausel, in der er sich damit einverstanden erklärte, auch an andere Standorte (bei ihm Heimbasis Nürnberg) versetzt werden zu können. Er sollte jetzt nach Bologna verlegt werden und klagte bis zum Bundesarbeitsgericht.

 

Der Kläger (der Pilot) hielt seine Versetzung nach Italien für unwirksam, denn aus seiner Sicht umfasst das Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 Satz 1 GewO nicht eine Versetzung in das Ausland. Auch sollte er wie in diesem Fall vorgesehen, seiner tariflichen Gehaltsansprüche aberkannt werden und somit kämen erhebliche finanzielle Nachteile auf ihn hinzu!!!

 

Die beklagte Fluglinie war da anderer Meinung und begründete es damit, dass sie nach § 106 Satz 1 GewO sehr wohl das Recht inne habe eine Versetzung in das Ausland anzuordnen. An allen vorher angerufenen Gerichten konnte der Kläger keinen Erfolg erzielen.

 

Auch vor dem BAG hatte der Pilot keinen Erfolg.

Seine Revision hatte keinen Erfolg erzielen können. Kurz erklärt:

Wenn Arbeitsvertraglich vereinbart worden ist, dass ein bestimmter inländischer Arbeitsort Geltung für den Arbeitnehmer hat, sondern ausdrücklich eine unternehmensweite Versetzungsmöglichkeit vorgesehen ist, umfasst das Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 Satz 1 GewO eben auch die Versetzung an einen ausländischen Arbeitsort.

 

Denn eine Begrenzung des Weisungsrechts auf Deutschland ist dem zugrunde liegenden Gesetz nicht zu entnehmen. In diesem zugrunde liegenden Fall lässt die Weisung der Fluglinie den Inhalt des Arbeitsvertrags, also insbesondere das arbeitsvertragliche Entgelt (leider) unberührt!

Denn das der Pilot nun das höhere Entgelt verliert, liegt einzig an dem von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Geltungsbereich des Vergütungsvertrags, der sich

                                                                                                                                     auf die Bundesrepublik Deutschland in diesem Fall beschränkt!

 

Stellt sich für uns nun die Frage inwieweit betrifft das eventuell uns?

 

Nun wir alle, ja ein jeder von uns muss genau lesen, was in seinem Arbeitsvertrag auch zu diesen Themen steht! Es ist nicht auf die leichte Schulter zu nehmen. Wir wollen hier nicht auf die Seite aller Arbeitgeber verbal eindreschen! Nur wäre es aus unserer Sicht für uns eine eindeutige Aussage und Vereinbarung klar und deutlich mit einzuarbeiten.

 

Quelle Bundesarbeitsgericht; Urteil vom 3011.2022

                                              5 AZR    36/21

 

Wir alle die in der Logistik unterwegs sind können alle und jeder mit so einer Entscheidung unseres jeweiligen Arbeitgebers konfrontiert werden. Also aufpassen, vorsorgen, klarstellen.

 

Ob Landverkehr, Bahn, Binnenschifffahrt, Hochseeschifffahrt oder Luftverkehr solche Probleme können hier immer entstehen.

 

 

Eure zuverlässige GTL

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