Immer wieder Arbeitszeugnis

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  • Ein Angestellter aus Mecklenburg – Vorpommern war mit dem Arbeitszeugnis, das ihm sein ehemaliger Arbeitgeber ausgestellt hat. Er sah für seine Sicht der Dinge keine andere Möglichkeit als Klage vor dem Landesarbeitsgericht von Mecklenburg – Vorpommern einzulegen.

    Was war die Quelle seines Unmuts? Nun sein Arbeitgeber hatte in dem von ihm ausgestellten Arbeitszeugnis für seine Tätigkeiten nur mit Stichpunkten in seinem ausgestellten Arbeitszeugnis vermerkt.

    Zudem traten Rechtschreibfehler in dem Arbeitszeugnis zu Tage und es waren keine Schlüsselformel ersichtlich!

    Das Landesarbeitsgericht sah die Forderungen des Klägers in Teilen als berechtigt an. Sie Begründeten dies damit, dass in einem qualifizierten Arbeitszeugnis Auflistung der Tätigkeiten der Arbeitnehmer gängige Praxis ist, zumal im Handwerk und kleineren Betrieben. Das Gericht sah es als Zeichen dafür an, dass der Chef sich eben nicht abwertend über seinen Angestellten geäußert hat. Damit sei mit der Auflistung seiner Tätigkeiten aus Sicht des Landesarbeitsgerichts genüge getan.

    Allerdings sei zu bemängeln, dass die Rechtschreibfehler beseitigt werden müssen. Darauf hatte der Kläger einen Anspruch. Ein Anspruch des Klägers auf abweichende andere Formulierungen kann er aber nicht verlangen.

    Wiederum sei eine Schlussformel im Arbeitszeugnis üblich. Etwa mit besten Wünschen für die Zukunft des Arbeitnehmers. Eine Verweigerung des Arbeitgebers dazu, kann einer öffentlich dokumentierten Kränkung gleichkommen. Sofern es konkrete Anhaltspunkte geben sollte, dass der Arbeitgeber dem ehemaligen ausscheidenden Arbeitnehmer mit seiner Verweigerung der Schlussformel schaden will, besteht für den Arbeitnehmer der Anspruch auf diese wichtige Formalie.

    Quelle: Landesarbeitsgericht Mecklenburg – Vorpommern. Urteil vom 02.04.2019, Az.: 2 Sa 187/18.

 

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