Heißes Lager oder Werkstatt?

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Ja auch unsere Freunde auf dem Lager oder in der Werkstatt aber auch im Büro haben unter der großen Hitze zu leiden. Und da müssen wir auf einige wichtige Dinge Hinweisen.

Es ist die Arbeitsstättenregel also die ASR, die uns hier Richtungsweisend zur Verfügung steht. Die ASR – A 3.5 sagt aus, dass ab einer Raumtemperatur von 26 Grad Celsius für Linderung zu sorgen ist. Ab einer Temperatur von 30 Grad muss der Arbeitgeber umgehend aktiv werden. Das kann das morgendliche Durchlüften oder auch das Ausschalten von Wärme erzeugenden elektrischen Geräten. Hier ist nicht vorgeschrieben, was er im Einzelnen unternimmt, sondern das er etwas unternimmt.

Und das kann durchaus die Lockerung von Bekleidungsvorschriften sein.

Und dann, völlig verständlich die Frage aller Fragen wie stets um die Fahrerkabine?

Das Transportmittel in diesen Fall der LKW ist ausgenommen, wenn diese am öffentlichen Verkehr teilnehmen. Denn hier greift nun das Verkehrsrecht. Aus diesem Grund finden wir auch in der A 3.5 keine notwendige direkte Anwendung auf unsere Arbeit im Fahrerhaus.

Bescheidene Hinweise auf die klimatischen Verhältnisse in Fahrerkabinen finden wir zudem in den DGUV (Deutsche – Gesetzliche – Unfallversicherung) und dort in der 215-530 (ehemals BGI 7005). Danach sollen Sonneneinstrahlungen im Fahrzeuginnenraum möglichst gering gehalten werden, möglich durch Wärmeschutzverglasung, Sonnenblenden oder auch Rollos. Natürlich ist dabei eine Klimaanlage sinnvoll. Einen Rechtsanspruch haben wir allerdings als Betroffene nicht. Kleiner Tipp, wenn eure Fahrzeuge eine Klimaanlage eingebaut haben. Stellt diese maximal sechs Grad unter der der Außentemperatur ein.

Zum Schluss das Thema der Flip – Flops!

Nein die dürfen wir während der Arbeit nicht tragen! In Paragrafen 44 Absatz 2 der Unfallverhütungsvorschrift für Fahrzeuge (BGV D 29) heißt es dazu, „Der Fahrzeugführer muss zum sicheren Führen des Fahrzeugs den Fuß umschließendes Schuhwerk tragen. Unternehmer und Versicherte können beim Tragen von Flip – Flops oder gar Socken sogar mit einem Bußgeld belegt werden.

Wir hoffen ein wenig Sachverhalt aufgezeigt zu haben.

Eure Fachgewerkschaft …................

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