Hallo ! Das sieht der Gesetzgeber aber anders !

von (Kommentare: 0)

Artikel 10 Erklärung!

Es ist ja schon am Rand der Lächerlichkeit wenn immer wieder die „ Weisungsbefugten „ in der Hierarchie der Logistik beim scheitern aller „ guten Vorsätze „ immer den Fahrer als Hauklotz präsentieren wollen . Stellt sich die Frage wenn es schief geht mit der Einhaltung der Sozialvorschriften , stehen wir als Fahrpersonal alleine im Regen ? Nein !

In der VO ( EG ) Nr. 561 /2006 Artikel 10 gibt uns der Artikel eindeutige Antworten zu dieser Frage . Hier in der RndNr. 15 finden wir eine Erklärung :

Das betroffene Unternehmen muss organisatorisch im Rahmen der Disposition von Transportfahrten Maßnahmen treffen , die die Einhaltung der Lenk- – und Ruhezeiten durch die Fahrer sicherstellen . Das Unternehmen muss prüfen , ob die Disposition der Fahrt ( das ist die Festlegung des Bestimmungsortes , der Zeitspanne für das Erreichen des Bestimmungsortes , der Streckenführung, der Zeiten  der An – und Abfahrt sowie der Be – und Entladung , der Zeitspanne für das Erreichen des Bestimmungsortes bzw. für die Rückkehr des Fahrzeuges an den Standort ) - auch unter Berücksichtigung unvorhersehbarer Verzögerungen – mit den Vorschriften über Lenk- – und Ruhezeiten übereinstimmt . Erforderlichenfalls muss es die Übereinstimmung herstellen.

Die Disposition der Beförderung und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften  über Lenk- – und Ruhezeiten sind in der Sache nicht trennbar .  

Die notwendige Übereinstimmung kann nur einheitlich von dem Unternehmer selbst oder von hinzu besonders ausgebildetem Personal vorgenommen werden. Der eventuell  nicht geschulte Fahrer hat hierbei keine entscheidende Möglichkeit der eigenen Einflussnahme .

Erteilt das Unternehmen Aufträge zu Fahrten , die bei Einhaltung der höchstzulässigen Höchstgeschwindigkeit von vornherein nicht ohne Verstoß gegen die Lenk- – und Ruhezeiten bewältigt werden können , so handelt das Unternehmen Artikel 10 Absatz 2 dieser Verordnung zuwider .

Was also bedarf es vor diesem Hintergrund noch an „ Klärungsbedarf „ ?

Ihr seit im Recht ! Also Selbstbewusst sein , auf diesen Fakt verweisen und abperlen lassen !

Dann kommt ein wichtiger Punkt für uns, aber auch die Kontrollbehörden hinzu, den wir mehr in den Vordergrund rücken möchten!

Und das ist die Haftung bei Nichteinhaltung der Vorschriften nach der 561/2006/EG:

Auch hier gibt uns der Artikel 10   ( 4 )eine eindeutige Antwort:

Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten , Verkehrsunternehmen uneingeschränkt haftbar zu machen, können die Mitgliedstaaten diese Haftung von einem Verstoß des Unternehmens  gegen die Absätze 1 und 2 abhängig machen. Die Mitgliedstaaten können alle Beweise prüfen , die belegen , dass das Verkehrsunternehmen billigerweise nicht für den begangenen Verstoß gemacht werden kann.

Damit haften also ebenso ( 4 ) Unternehmen, Verlader, Spediteure , Reiseveranstalter , Hauptauftragnehmer, Unterauftragnehmer und Fahrvermittlungsagenturen stellen sicher , dass die vertraglich vereinbarten Beförderungszeitpläne nicht gegen die Verordnung verstoßen.

Unsere Mitglieder die ihre Verantwortung in den Betriebsräten wahrnehmen sollten bei Klärungsbedarf auf die FPersV und den § 20 a zugreifen in ihrer Argumentation bei Auseinandersetzung.

FPersV der § 20 a stellt folgendes verbindlich fest:

( 1 ) Die Verkehrsunternehmen sind verpflichtet , ihren Betrieb nach Maßgabe von Artikel 10 Absatz 1 und 2 der Verordnung ( EG ) Nr. 561/2006 zu organisieren. Dies gilt auch für Fahrten im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates.

( 2 ) Neben den Verkehrsunternehmen sind auch die mit diesen in geschäftlicher Verbindung  stehenden Verlader, Spediteure , Reiseveranstalter ,Hauptauftragnehmer , Unterauftragnehmer und Fahrvermittlungsagenturen für die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung ( EG ) Nr. 561/2006 und der vorliegenden Verordnung verantwortlich .

( 3 ) Die Verkehrsunternehmen , Verlader , Spediteure , Reiseveranstalter ,Hauptauftragnehmer , Unterauftragnehmer und Fahrervermittlungsagenturen stellen sicher , das die vertraglich vereinbarten Beförderungszeitpläne nicht gegen die Verordnung ( EG ) 561/2006 verstoßen.

Der Gesetzgeber hat hier gute Arbeit geleistet, setzt es auch im Arbeitsalltag entsprechend um !

Eure Fachgewerkschaft wünscht euch das euch derartige Auseinandersetzungen erspart bleiben .

Zurück