Habt ihr noch „Resturlaub“ für dieses Jahr?
von Ralf Vüllings (Kommentare: 0)
Sollte euch noch Resturlaub zustehen dann wir d es aber Zeit diesen auch zu verplanen!
Denn ihr müsst euch darüber im Klaren sein das ihr eure Urlaubsansprüche (und das sind keine Geschenke!) auch von euch genommen werden müssen. Und nein ihr könnt auf eure Mindesturlaubsansprüche euch nicht verzichten (warum auch)?
In diesem zugrunde liegenden Fall ging es genau um so ein Vorgehen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. In einem Arbeitsvertrag hatten beide Parteien eine Vereinbarung getroffen, wonach das Arbeitsverhältnis zum 30.04.2023 beendet werden sollte. Der Arbeitnehmer war durch seine Erkrankung nicht in der Lage seinen Urlaub auch zu nehmen. Diese beiden Parteien hatten schriftlich vereinbart, dass sämtliche Urlaubsansprüche in Natur zu gewähren sind. Anders als in dieser Vereinbarung vorgesehen erhob der Arbeitnehmer nachfolgend Klage vor Gericht die letztendlich vor dem Landesarbeitsgericht in Köln entschieden wurde.
Schon im ersten Verfahren bestätigte das Landesarbeitsgericht das Urteil der Vorinstanz. Dem Kläger stehe sehr wohl ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung zu! Die anders abgeschlossene Vereinbarung sei unbeachtlich. Der Urlaubsanspruch nach §§ 1,3 BurlG sei gemäß § 13 Satz 3 BurlG unverzichtbar. Diese Vorschrift stellt sicher, dass der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub im laufenden Arbeitsverhältnis gewährt bleibt.
Auch sichere die Bestimmung den Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs.
Auf die Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs könne zwar nach Beendigung des eingegangenen Arbeitsverhältnisses verzichtet werden, zum Zeitpunkt der Vereinbarung zwischen den Parteien sei dies aber noch nicht der Fall gewesen. Es ist auch unerheblich, dass das bevorstehende Ende des Arbeitsverhältnisses mit dem Abschluss in diesem Fall verbindlich feststand.
Schließlich sei der Urlaubsanspruch auch nicht durch einen Tatsachenvergleich erloschen. Auch habe in diesem zugrunde liegenden Fall kein Streit über die Anzahl der wegen der anhaltenden Arbeitsunfähigkeit des Klägers bestanden.
Quelle Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 11.04.2024 – 7 Sa 516/23
Geschätzte Kollegen und Kollegen, denkt bitte daran das eure derzeitigen Urlaubsansprüche am Ende des ersten Quartals 2025 von euch auch genommen worden sein müssen. Ihr arbeitet doch extremer wie viele andere und das gilt auch für das Lagerpersonal also Urlaub nehmen ausspannen!
Eure GTL …… besser geht’s nicht