Fahrlässige Überladung?

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Der Vorwurf der Fahrlässigkeit ist nicht damit verbunden, ob der Fahrer die festgestellte Überladung erkennen konnte, sondern daran, ob die festgestellte Überladung vermeidbar war.In diesem zugrunde liegenden Fall vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf, wurde der betroffene Fahrer einer Fahrzeugkombination, obwohl die zulässige Achslast um 12,39 % überschritten war, zu einer Geldbuße von 121 € verurteilt. Der betroffene Fahrer legte dagegen Beschwerde ein.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied gegen den Fahrer mit seiner Begründung, dass es nicht darauf ankomme, ob der Fahrer die Überladung erkennen konnte, sondern darauf, ob er die Überladung hätte vermeiden können! Der betroffene Fahrer in diesem zugrunde liegenden Fall, hätte sich bei der Übernahme des Sattelzugs nicht mit der Information begnügen dürfen, dass das zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten war.

Vielmehr hätte er aufgrund seiner aktiven Prüfpflicht (Abfahrtskontrolle) dafür sorgen müssen, dass die Achslasten mit einer mobilen Achslastwaage festgestellt wurden oder die Ladung soweit verringert wurde, bis die Einhaltung der zulässigen Achslast gewährleistet ist.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 27.06.2022

  • IV 2 RBs 85/22-

Mit kollegialen Grüßen eure GTL

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