Es wird höchste Zeit das wir uns mit der Richtlinie (EU) 2019/1152 vertraut machen!

von Reinhard Assmann (Kommentare: 0)

Einige werden meinen, nein nicht schon wieder dieser Richtlinien-Wahnsinn der EU!

Es nützt nichts wir müssen dringend alle in diese Materie einsteigen, denn diese Richtlinie wird jetzt in Deutsches Recht umgesetzt.

In der Einleitung dieser Richtlinie steht wie immer eine Seitenlange Begründung warum diese Richtlinie unbedingt zu Leben erweckt werden musste.

Da wir diese Richtlinie auf unsere Seite setzen damit sie jeder selbst in Ruhe verinnerlichen kann, möchten wir das hier auslassen. Jeder ist selbst aufgerufen dieses zu lesen.

Entscheidend für uns alle sind die Allgemeinen Bestimmungen, die ab der Seite L 186/112 Einzug nehmen.

Artikel 1

  • In dieser Richtlinie werden die Mindestrechte festgelegt, die für jeden Arbeitnehmer in der Union gelten, der nach den Rechtsvorschriften, Kollektiv - bzw. Tarifverträgen oder Gepflogenheiten in dem jeweiligen Mitgliedstaat einen Arbeitsvertrag hat oder in einem Arbeitsverhältnis steht, wobei die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu berücksichtigen ist.

Wir können also feststellen das dieses nun uns alle betrifft die ja einen Arbeitsvertrag in welcher Form auch immer besitzen.

Artikel 2

 Begriffsbestimmungen. In diesem Artikel ist genau bestimmt, wie ein gültiger Arbeitsplan auszusehen hat!

  1. a) Arbeitsplan einen Plan, in dem die Uhrzeit und die Tage festgelegt sind, zu bzw. an denen die Arbeit beginnt und endet;
  2. b) Referenzstunden und Referenztage Zeitfenster an festgelegten Tagen, in denen auf Aufforderung des Arbeitgebers Arbeit stattfinden kann;
  3. Arbeitsmuster die Organisationsform der Arbeitszeit nach einem bestimmten Schema, das vom Arbeitgeber festgelegt wird.

Wir können schon jetzt erkennen das hier einiges auf uns zukommen wird.

Artikel 3

Bereitstellung von Informationen

 Der Arbeitgeber stellt jedem Arbeitnehmer die gemäß dieser Richtlinie erforderlichen Informationen schriftlich zur Verfügung. Die Informationen sind inPapierform oder – sofern die Informationen für den Arbeitnehmer zugänglich sind, gespeichert und ausgedruckt werden können und der Arbeitgeber einen Übermittlungs – oder Empfangsnachweis – in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen und zu übermitteln.

 Wir überspringen nun einiges und kommen zu Artikel 7.

Hier ist das festgelegt was einzuhalten ist, wenn Arbeitnehmer in Drittländer geschickt werden. Also genau hinsehen!

Artikel 8.

Probezeit.

  • Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Probezeit, falls das Arbeitsverhältnis nach Maßgabe des nationalen Rechts oder der nationalen Gepflogenheiten eine solche umfasst, nicht länger als sechs Monate dauert.

Besonders für das Fahrpersonal interessant sind Artikel 9

Mehrfachbeschäftigung.

  • Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer weder verbieten darf, außerhalb des mit ihm festgelegten Arbeitsplans ein Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber aufzunehmen, noch ihn benachteiligen darf, falls er dies tut.

 Artikel 10

Mindestvorhersehbarkeit der Arbeit.

Bitte schaut euch das in Ruhe genau an, und machen einen Sprung zum Artikel 13.

 Pflichtfortbildungen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Arbeitnehmern Fortbildung

kostenlos angeboten wird, als Arbeitszeit angerechnet wird und möglichst während der Arbeitszeiten stattfindet, wenn der Arbeitgeber aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder nationalen Rechtsvorschriften oder Kollektiv – bzw. Tarifverträgen verpflichtet ist, den Arbeitnehmern Fortbildung im Hinblick auf die Arbeit anzudienen, die sie ausüben.

 Artikel 14.

Die Mitgliedstaaten können den Sozialpartnern erlauben, im Einklang mit dem nationalen Recht oder den nationalen Gepflogenheiten Kollektiv – bzw.

beizubehalten, auszuhandeln, zu schließen und durchzusetzen, bei denen Regelungen bezüglich der Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern getroffen werden, die von den in Artikel 8 bis 13 beschriebenen Regelungen abweichen, sofern der Schutz der Arbeitnehmer insgesamt gewahrt bleibt.

Artikel 17.

Schutz vor Benachteiligung oder negativen Konsequenzen.

 Die Mitgliedstaaten führen die notwendigen Maßnahmen ein, um Arbeitnehmer, darunter auch Arbeitnehmervertreter, vor jedweder Benachteiligung durch den Arbeitgeber und vor jedweder negativen Konsequenz zu schützen, denen sie ausgesetzt sind, weil sie Beschwerde beim Arbeitgeber eingereicht oder ein Verfahren angestrengt haben mit dem Ziel, die Einhaltung der im Rahmen dieser Richtlinie gewährten Rechte durchzusetzen.

Wir wollen hier an dieser Stelle einmal Stoppen.

Es wird sicher jeder Leser erkannt haben, wie wichtig für ihn diese Richtlinie ist, dass diese nun in Deutsches Recht umgesetzt wird.

Für unsere Betriebsräte aus den Reihen der GTL werden entsprechende Informationsveranstaltungen in unserer neuen Zentrale stattfinden.

Wie wir wieder einmal sehen können, ist die GTL ein stets zuverlässiger 'Partner an eurer Seite und völlig egal ob Verwaltung in der Logistik, ob Fahrpersonal ob Lager oder Werkstatt, wir haben stets die zielgerichteten Antworten.

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