Es kam die Frage erneut bei uns an muss mir mein Arbeitgeber nicht die von mir geleisteten Überstunden bezahlen?

von Reinhard Assmann (Kommentare: 0)

Denn der Arbeitgeber ist nicht immer zwingend dazu angehalten geleistete Überstunden auch zu vergüten! Die Pflicht dazu besteht nur dann, wenn eine entsprechende Rechtsgrundlage erstens diese geleisteten Überstunden zulässt und der angesprochene Arbeitgeber diese Mehrarbeit auch angeordnet hat!

Viele von euch werden in ihren Arbeitsverträgen eine Klausel finden, dass geleistete Überstunden mit dem vereinbarten Gehalt schon abgegolten ist! Stellt sich doch sogleich für uns die Frage, stimmt das denn?

Die immer noch anzutreffende Praxis, dass in den Arbeitsverträgen eine Regelung eingebaut ist, wonach die geleisteten Überstunden mit dem vereinbarten Gehalt als „abgegolten“ beschrieben werden, sind unwirksam! Denn die entsprechenden Klauseln in diesen Arbeitsverträgen unterfallen der AGB – Kontrolle und benachteiligen den Arbeitnehmer unangemessen. Nur wenn die mit dem Gehalt abgegoltenen Überstunden angemessen eingegrenzt sind, ist diese Regelung wirksam.

 

Dazu folgendes.

 

Es kommt auf die berühmten Kleinigkeiten oder „Kleingedruckte „im Arbeitsvertrag an, denn Überstunden sind in der Regel eben nicht pauschal mit dem Lohn abgegolten. Wir kennen doch diese Klauseln zur Genüge wie „übliche Überstunden „oder etwa Überstunden in geringen Umfang. Wie auch immer das genannt wird es ist unwirksam!

 

Das Bundesarbeitsgericht urteilte schon im Jahr 2009 im Verfahren Az. 5 AZR 517/09 entsprechend zu Gunsten der Arbeitnehmerschaft in einem wegweisenden Verfahren.

Doch Vorsicht ist geboten, denn es ist möglich das z.B. 10 Überstunden im Arbeitsvertrag genannt sind die mit dem Gehalt abgegolten sind und nicht gesondert vom Arbeitgeber bezahlt werden müssen! Also genau darauf achten was in den Arbeitsverträgen steht.

 

Faustformel sollte sein: Was steht in meinem persönlichen Arbeitsvertrag? Ist mein Arbeitgeber TV gebunden? Und ganz wichtig, der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber darauf hinweisen, dass Überstunden anfallen werden bei dem, was er anordnet.

 

Es reicht aber auch aus, wenn der Arbeitgeber die Überstunden geduldet hat, was eigentlich in der Praxis die Regel ist.

 

Besonders dreist zeigte ein uns bekannter Arbeitgeber auf zu was dieser Fähig ist. Er zog seinem Fahrpersonal nicht nur die Überstunden ab, wenn Auftragsmangel war, nein er teilte ihnen „unbezahlten Urlaub“ zu. Und hier sollte das bekannte Ende für Gelände sein.

 

Noch einmal zum besseren Verständnis, folgendes gilt es von euch zu beachten!

Ihr habt ein grundsätzliches Recht auf Auszahlung also Vergütung eurer Überstunden!

Es kann aber sein das mit einer Vereinbarung in euren Arbeitsverträgen geregelt ist, dass Überstunden auch „abgebummelt“ werden können oder müssen. Und das geht nur wenn ihr als Arbeitnehmer dieser Regelung zugestimmt habt.

 

 

Mit kollegialem Gruß

Euere GTL und euer Kollege Reinhard Aßmann

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