Es ist nicht immer so cool wie es erscheint!

von Ralf Vüllings (Kommentare: 0)

Der Kläger des zugrunde liegenden 'Verfahrens war bei einer Gewerkschaft beschäftigt. Als Gewerkschaftssekretär war in seinem Arbeitsvertrag eine Wochenarbeitszeit von den dort üblichen 35 Stunden vereinbart worden und im Arbeitsvertrag fixiert. Beide Vertragsparteien hatten „Vertrauensarbeitszeit „vereinbart, das bedeutet das der Kläger in diesem Fall über Beginn und Ende der Arbeitszeit selbst zu entscheiden hat.

 

In diesem Fall fanden die in der Form einer Gesamtbetriebsvereinbarung abgeschlossenen „Allgemeinen Arbeitsbedingungen „für die ver.di – Beschäftigten (AAB) Anwendung. Daraus ging nun hervor, dass Gewerkschaftssekretäre, sofern sie regelmäßige Mehrarbeit leisteten, als Ausgleich neun freie Arbeitstage im Kalenderjahr als Ausgleich erhalten.

 

Andere Beschäftigte haben eine andere Regelung und haben für jede geleistete Überstunde einen Anspruch auf einen Freizeitausgleich von einer Stunde und 18 Minuten und somit einen Überstundenzuschlag von 30%.

 

In diesem Fall verlangte der Kläger nun für die vergangenen vier Monate, in denen er seine Arbeit geleistet hatte, die Vergütung von Überstunden von insgesamt 9345,84 € brutto.

 

Er legte darauf als Beweis Zeiterfassungsbögen vor in denen sein Vorgesetzter diese von insgesamt 255.77 Überstunden gegengezeichnet hatte. Die Gewerkschaft beantragte Klageabweisung mit dem Argument das sämtliche Überstunden mit den neun Ausgleichstagen abgegolten seien. Ja sie bestritt in diesem Fall sogar, Überstunden in dem behaupteten Umfang angeordnet zu haben, geduldet zu haben oder gar gebilligt zu haben.

 

Das erst angerufene Arbeitsgericht wies die Klage gegen die Gewerkschaft erst ab. Die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht war dann jedoch erfolgreich.

Es begründete seine letztendliche Entscheidung damit, dass die AAB teilunwirksam sind da diese für bestimmte betroffene Gewerkschaftssekretäre eine Pauschalvergütung von Überstunden vorsehen. Diese besagte Regelung genüge eben nicht dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. (Schon peinlich, oder?)

Der Kläger bekam daher seinen gewünschten Anspruch auf Vergütung seiner Mehrarbeitszeit und des in den AAB vorgesehenen Zuschlags von 30% zugesprochen. Eine Regelmäßigkeit - wie auch immer diese zustande kommt – von geleisteten Überstunden ist laut Aussage des Bundesarbeitsgerichts eben kein taugliches „Differenzierungskriterium dafür, ob die geleisteten Überstunden pauschaliert abgegolten werden oder aber nach tatsächlichen Überstundenzeiten.

 

Quelle: Bundesarbeitsgerichts

Urteil vom 26.06.2019

-5 AZR 452/ 18 -

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