Diese Änderungen treten heute in Kraft
von Ralf Vüllings (Kommentare: 0)
Lkw-Fahrverbot in der Ferienreisezeit
In der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. August eines jeden Jahres ist der Lkw-Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Lastwagen mit einem Gewicht von mehr als 7,5 Tonnen, sowie Lkw mit Anhängern, dürfen während der Sommerferien einen Großteil der deutschen Autobahnen auch Samstags zwischen 7:00 und 20:00 Uhr nicht mehr befahren. Das an Sonn- und Feiertagen von 0.00 - 22.00 Uhr für das gesamte Straßennetz geltende Lkw-Fahrverbot (Paragraf 30 Absatz 3 Straßenverkehrs-Ordnung) gilt unverändert.
Das Verbot gilt für folgende Strecken (in beiden Fahrtrichtungen):
Lfd. Nr. | Bundesstraße | Streckenbeschreibung |
---|---|---|
1 | B 31 | von Anschlussstelle Stockach-Ost der A 98 bis Anschlussstelle Sigmarszell der A 96 |
2 | B 96/E 251 | Neubrandenburger Ring bis Berlin |
Ausnahmegenehmigungen erteilen in begründeten Fällen die zuständigen Straßenverkehrsbehörden der Bundesländer.
Generell vom Fahrberbot in der Ferienreisezeit ausgenommen sind:
- kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen Entladebahnhof bis zum Empfänger,
- kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr).
-
Beförderungen von
- frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
- frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
- frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
- leicht verderblichem Obst und Gemüse,
- die Beförderung von Material der Kategorie 1 nach Artikel 8 und Material der Kategorie 2 nach Artikel 9 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1 L 348 vom 4.12.2014, S. 31),
- den dringlichen Einsatz von Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen,
- den Transport von lebenden Bienen
- Leerfahrten, die in Zusammenhang mit Fahrten nach den Nummern 3 bis 6 stehen.
Abbiegeassistent für Lang-Lkw
Für neue Lang-Lkw (18,75 bis 25,25 Meter Länge) werden Abbiegeassistent und mitblinkende Seitenmarkierungsleuchten auf deutschen Straßen ab dem 1.07.2020 Pflicht. Für Bestandsfahrzeuge gilt eine Nachrüstpflicht ab 1. Juli 2022.