Dienstplan Änderungen haben sich an Vorgaben zu halten!

von Reinhard Assmann (Kommentare: 0)

 Ob im Speditionsbereich oder unserer Lagerhaltung, es ist fast immer mit Schichtplänen verbunden. Und darauf wollen wir heute einmal eingehen.Für uns Betroffene in den angeführten Branchen, aber auch in anderen Berufen sind Begriffe wie Frühschicht, Spätschicht oder Wochenendschicht gelebte Realität. Daher ist es für uns stets wichtig einen Blick auf die Dienstpläne zu werfen.

Für uns, um unseren Rest an Privatleben zu organisieren, ist es wichtig früh genug über die Einteilungen informiert zu werden. Und hier geht es für uns an das eingemachte mit der Frage, wie weit im Voraus muss uns die Planung mitgeteilt werden?

Vorweg, es gibt zum Erstaunen dazu keine speziellen gesetzlichen Regelungen, die uns dabei die Richtung vorgeben könnten. Und ja, der Arbeitgeber wird sich dann auf sein Weisungsrecht nach Paragraf 106 der Gewerbeordnung berufen.

Das Bundesarbeitsgericht sagte in einem solchen Fall, dass der Arbeitgeber die schutzwürdigen familiären privaten Belange seiner Arbeitnehmer berücksichtigen muss – wenn dem keine betrieblichen Gründe oder andere berechtigten Belange der anderen Arbeitnehmer entgegenstehen. Also ein frühzeitiger und verlässlicher Dienstplan für das Personal.

Es gibt aber keine klaren erkennbaren gesetzlichen Fristen, zu denen ein neuer Dienstplan erstellt sein muss. Jedoch müssen spätestens vier Tage vor einem jeweiligen Dienstantritt die Arbeitnehmer darüber informiert werden. Hier können wir uns als verantwortungsbewusste Betriebsräte oder als GTL-Mitglieder wie alle anderen natürlich ebenso, nach geltender Rechtsprechung auf den Paragrafen 12 die zuständige Teilzeit – und Befristungsgesetz berufen!

Sind Änderungen trotzdem notwendig, müssen diese vom Arbeitgeber natürlich trotzdem vier Tage vor den anzutretenden Dienst bekannt gemacht werden.

Das ist nur in begrenzten Fällen, wie etwa die plötzliche Erkrankung und nicht anders zu ersetzende Arbeitskraft eines anderen Beschäftigten.

Solltet ihr Änderungswünsche zum Dienstplan selbst haben, könntet ihr lediglich dem Arbeitgeber diese so früh wie möglich mitteilen. Gesetzliche Ansprüche beziehungsweise Fristen, die euch stützen gibt es dazu leider nicht.

Wir hoffen euch ein weiters mal mit einer Info versorgt zu haben, die nützlich ist für euren schweren Arbeitsalltag.

Wissen, schafft Selbstbewusstsein, schafft Respekt gegenüber euch selbst, schafft den notwendigen Zusammenhalt. Und dafür steht eure Fachgewerkschaft die GTL.

Zurück